Anzeige der Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Sprengstoffrecht

    Wesentliche Änderungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sprengstoffrecht anzeigen

    Wenn sich wesentliche Änderungen ergeben, die die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Sprengstoffrecht betreffen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie als staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als staatsangehörige Person eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit im Sprengstoffrecht, zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, in Deutschland ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Zudem sind Sie als Dienstleistende verpflichtet, wesentliche Änderungen von sich aus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

    Eine wesentliche Änderung ist z. B. das Nichtbestehen einer nach ausländischem Recht notwendigen Wiederholungsprüfung oder eine zwischenzeitlich ergangene ausländische Untersagung der Gewerbeausübung.

    Eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeitenden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen müssen.

    Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.

    erforderliche Unterlagen

    Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:

    • Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat
    • Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht untersagt wurde
    • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
    • Fachkundenachweis nach § 9 SprengG (Sprengstoffgesetz)
    • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates: Die antragstellende Person ist staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
    • Rechtmäßige Niederlassung im EU-/EWR Herkunftsstaat: Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in Ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelas-sen und wird in Deutschland ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
    • Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder Tätigkeit als Arbeitnehmende im Sprengstoffrecht

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen die Änderungen bei der zuständigen Stelle an.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Änderung der Erbringung Ihrer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sind.
    • Die Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Änderungsanzeige fortgeführt werden.
    • Ihnen wird eine Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle erteilt, aus der hervorgeht, ob ggf. eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Bei notwendiger Nachprüfung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis der Nachprüfung.
    • Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet Sie die zuständige Stelle über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.

    Fristen

    Die Anzeige der Änderungen hat unmittelbar nach Eintritt der Veränderungen zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Entscheidung ergeht spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendigen Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.

    Kosten

    Die Höhe der Kosten richten sich nach dem zuständigem Landerecht.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2025

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Grenzüberschreitend, Sprengstoffrecht, Schweiz, Grenzüberschreitende Dienstleistungen, EWR, EU

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020