Änderungen in der Weinbaukartei melden
Rodungen oder Pflanzungen einer Rebfläche müssen Sie als Winzerin oder Winzer Ihrer zuständigen Behörde melden.
Beschreibung
Wenn Sie als Winzerin oder Winzer die Rebstöcke auf den Flächen entfernen oder pflanzen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.
zuständige Stelle
Landwirtschaftsbehörde/-kammer
erforderliche Unterlagen
Meldeformular der zuständigen Behörde zur Rodung und Pflanzung von Rebflächen
Voraussetzungen
Sie müssen eine Rodung und/oder eine Pflanzung einer Rebfläche durchgeführt haben.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 145 der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)
- Art. 7 der Delegierten VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- § 6 Weingesetz (WeinG)
- § 6a Weingesetz (WeinG)
- § 7d Weingesetz (WeinG)
- § 7e Weingesetz (WeinG)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 2 Weingesetz (WeinG)
- § 54 Abs. 1 Weingesetz (WeinG)
- § 50 Abs. 2 Nr. 4 Weingesetz (WeinG)
- § 29 Abs. 3 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Verfahrensablauf
Sie können die Meldung persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben. Alternativ können Sie die Meldung, je nach Angebot der zuständigen Behörde, online, per Post oder per Fax an die zuständige Stelle schicken. Damit endet das Verfahren.
Fristen
Antragsfrist: bis 31.05.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldung der Rodung ist Voraussetzung für den Erhalt von Genehmigungspotential, also bestimmten Rebpflanz- beziehungsweise Wiederanpflanzungsrechten.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 26.09.2024
Stichwörter
Rebfläche, Anbaufläche, Änderung Weinbaukartei, Reben, Weinberg