Ausbildereignungsprüfung Anmeldung

    Ausbildereignungsprüfung Anmeldung

    Wenn Sie als Ausbilder oder Ausbilderin tätig werden wollen, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen.

    Beschreibung

    Um als Ausbilder oder Ausbilderin arbeiten zu können, müssen Sie über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten verfügen. Den dafür notwendigen Nachweis können Sie über eine Eignungsprüfung erbringen.

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

    Im schriftlichen Teil der Prüfung müssen Sie fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern bearbeiten. Die schriftliche Prüfung dauert 3 Stunden.

    Im praktischen Teil der Prüfung müssen Sie eine typische Ausbildungssituation in einer Präsentation oder einem Rollenspiel bearbeiten und anschließend in einem Fachgespräch Ihr Vorgehen erläutern. Dieser Prüfungsteil dauert insgesamt höchstens 30 Minuten. Davon beträgt die Präsentation (oder das Rollenspiel) 15 Minuten.

    In den Bereichen Landwirtschaft und Hauswirtschaft kann der praktische Teil davon abweichend bis zu 60 Minuten dauern.

    Die Teilnahme an einem Vorbereitungs-Lehrgang ist keine rechtliche Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung.

    Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in jedem Prüfungsteil mindestens ein "ausreichend" erreichen. Sie können jeden Prüfungsteil 2-mal wiederholen. Wenn Sie den anderen Prüfungsteil bestanden haben, müssen Sie diesen nicht wiederholen. Dies gilt, wenn Sie die Wiederholung innerhalb von 2 Jahren anmelden.

    Sie können beantragen, dass Sie von der Nachweispflicht befreit werden. Sie werden von der Nachweispflicht befreit, wenn Sie Ihre Eignung auf andere Weise nachweisen können. Bitte informieren Sie sich dazu vor Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Stelle.

    Das gilt für alle Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, mit Ausnahme der freien Berufe. Die freien Berufe umfassen beispielsweise:

    • Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter
    • Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-Kaufmännischer Angestellter
    • Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter
    • Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwaltsfachangestellter

    Die Ausbildereignung können Sie alternativ auch im Rahmen zahlreicher Fortbildungsabschlüsse erwerben.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

    • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
    • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
    • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
    • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
    • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
    • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

    Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

    erforderliche Unterlagen

    • Für die Anmeldung: Keine Unterlagen erforderlich
    • Bei der Prüfung: Amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation

    Voraussetzungen

    Keine Zulassungsvoraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie sich zur Ausbildereignungsprüfung anmelden wollen:

    • Sie melden sich entsprechend der Vorgabe der jeweiligen zuständigen Stelle zur Prüfung an.
    • Sie erhalten eine Einladung zur Prüfung. Die Einladung gilt als Zulassungsbestätigung.
    • Am Prüfungstag müssen Sie sich anhand der Einladung und eines Ausweisdokuments ausweisen.
    • In der Regel wird der praktische Teil der Prüfung nach dem schriftlichen Teil der Prüfung absolviert.

    Nach bestandener Gesamtprüfung erhalten Sie ein Zeugnis.

    Fristen

    Wiederholung der Prüfung: Wenn Sie nur einen Prüfungsteil wiederholen müssen, melden Sie die Wiederholung innerhalb von 2 Jahren an. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie nicht bestanden haben. Halten Sie die Frist nicht ein, müssen Sie beide Prüfungsteile wiederholen.

    Bearbeitungsdauer

    Das gesamte Prüfungsverfahren dauert einige Wochen.

    Kosten

    Kostenpflichtig. Richtet sich nach dem Gebührentarif der zuständigen Stelle. Eine verspätete Anmeldung zur Prüfung führt eventuell zu einem Verwaltungskostenzuschlag.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 14.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2025 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 13.01.2025 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Ausbilderschein, Ausbildungsberechtigung, Berufspädagogische Eignung, AEP, Ausbildung durchführen, AEVO, AdA-Schein, Ausbildungsvoraussetzungen prüfen, Arbeitspädagogische Eignung, AdA

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)