Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

    Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

    Den gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.

    Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.

    Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.

    Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).

    Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Ausweisdokument

    Voraussetzungen

    Falls eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz notwendig ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für den Betrieb bzw. jede Zweigstelle eine mit der Leitung beauftragte Person anzugeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz erfüllt sind.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden. Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

    Kosten

    Kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Verkauf und die Lagerung von Silvesterfeuerwerk sind mit besonderen Gefahren verbunden. Die Bezirksregierung informiert den Einzelhandel daher regelmäßig durch eine Informationsschrift. Sie enthält die aktuellen Regelungen dazu, wie Händler Feuerwerkskörper aufzubewahren haben und was sie beim Verkauf beachten müssen.

    Die Bezirksregierung kontrolliert den Handel von Silvesterfeuerwerk vor Ort. Vor dem Jahreswechsel suchen Mitarbeiter die Händler auf und prüfen zum Beispiel die Lagerbedingungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Explosionsgefährliche Stoffe, Kleinstfeuerwerk, Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk, Pyrotechnische Gegenstände, Kleinfeuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)