Gesellenprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit

    Gesellen vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Prüfung zulassen

    Sie können bei entsprechender Leistung frühzeitig zur Gesellenprüfung zugelassen werden.

    Beschreibung

    Sie als Lehrling können vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden.

    In der Gesellenprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. Die Prüfung wird in der Regel zum Ende Ihrer Ausbildungszeit abgelegt.

    Der oder die Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet darüber, ob Ihre Leistung die frühe Zulassung rechtfertigen. Falls die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben befunden werden, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

    • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,

    • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen,

    • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

    • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

    • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

    • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

    Ansprechpartner

    Kammern in Sachsen-Anhalt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 06.08.2021

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Anmeldeformular
    • zuletzt erteiltes Berufsschulzeugnis/erteilte Berufsschulzeugnisse
    • Zwischenprüfungszeugnis
    • Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass die/der Auszubildende bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihr/ihm bis zum vorzeitigen Termin der abschließenden Prüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können
    • schriftliche Stellungnahme der Berufsschule über den Leistungsstand der/des Auszubildenden
    • Teilnahmenachweis für die vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse
    • vorgeschriebene Berichtshefte/Ausbildungsnachweise

    Voraussetzungen

    • überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis mit Bestätigung der Berufsschule
    • überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb mit Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
    • alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden/Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
    • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
    • Die Mindestausbildungszeit darf nicht unterschritten werden
      • 12 Monate bei 2-jähriger Ausbildungsdauer
      • 18 Monate bei 3-jähriger Ausbildungsdauer
      • 24 Monate bei 3,5-jähriger Ausbildungsdauer

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Füllen Sie als Prüfling den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den geforderten Unterlagen ein.

    Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

    Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Fall einer Nichtzulassung, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.

    Danach werden Sie über Ihre Zulassung und im gegebenen Fall über Ihren Prüfungstermin informiert. Sie erhalten einen Bescheid.

    Fristen

    Sie müssen Ihren Antrag rechtzeitig unter Beachtung der jeweiligen Prüfungstermine stellen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel wird Ihre Zulassung innerhalb von drei bis sechs Wochen geprüft.

    Kosten

    Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
    Menschen mit Behinderung sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
    Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 05.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2024

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Zulassung, Handwerksordnung, vorzeitig, Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, Prüfung, Ausbildung, Gesellenprüfung, Verkürzung, HWO, Abschlussprüfung, Geselle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020