Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme

    Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger anzeigen

    Wenn Sie den Beruf der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers selbstständig ausüben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie den Beruf der Hebamme bzw. Entbindungspflegers selbstständig ausüben wollen, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (Namens- und Adressänderung) müssen Sie anzeigen.

    Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten (erstmalig und jährlich):  

    • den Beginn der Berufsausübung, dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen, 
    • das Geburtsdatum, 
    • die Beschäftigungsart, 
    • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
    • die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien: a) Schwangerschaft, b) Geburt, c) Wochenbett und Stillzeit, 
    • die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, 
    • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten, 
    • den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung, 
    • die Anzahl der jährlich außerklinisch geleiteten Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten sowie die Anzahl der jährlich betreuten Frauen in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung und 
    • ggf. die Beendigung der Berufsausübung. 

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden.

    Ansprechpartner

    Für Wallstawe wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Ausweisdokuments (Antragsstellerin/Antragssteller) 
    • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme bzw. Entbindungspfleger in beglaubigter Kopie 
    • Bei einer Namensänderung nach Erteilung der Erlaubnis eine Kopie der entsprechenden Urkunde  
       

    Voraussetzungen

    Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage 

    Fristen

    Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.  
    Die Anzeige muss jährlich spätestens bis 31.01. des Folgejahres angezeigt werden. 
    Die Anzeige muss bei Beendigung oder Namens- und Adressänderungen der beruflichen Tätigkeit unmittelbar erfolgen.
     

    Kosten

    Bitte erfragen Sie die Gebühren bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 02.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Stichwörter

    Hebamme, Geburtshelfer, nichtakademischer Heilberuf, Gesundheitsfachberuf, Entbindungspfleger, Geburtshelferin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English