Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor beantragen
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.
Beschreibung
Als Finanzunternehmen und als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen sind Sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten, sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
- Risikoanalyse
Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
- Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
- Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
- Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch (je nach Bundesland)
Verfahrensablauf
- Der Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete einen Bescheid.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.: Verwaltungsgebühr ab 50.0 EUR bis 800.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) am 23.07.2024
Stichwörter
Bestellung, Geldwäschebeauftragter im Glücksspielsektor, Glücksspielsektor, Geldwäschebeauftragte im Glücksspielsektor, Geldwäschegesetz, Stellvertreter, Befreiung