Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden möchten oder Andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.
Sie müssen als Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für Andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Zuständigkeit
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Anzeige
- Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.
Voraussetzungen
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:
- das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.
- dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Fristen
Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
Bearbeitungsdauer
1 Wochen bis 2 Wochen
Kosten
mindestens EUR 30
Hinweise (Besonderheiten)
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.02.2024
Stichwörter
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