Ein Unternehmen für das Verbringen von Pflanzen und Waren in der EU (Pflanzenpass) registrieren lassen
Wenn Sie als Unternehmer pflanzenpasspflichtige Waren innerhalb der EU verbringen wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden.
Beschreibung
Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, innerhalb der EU verbringen wollen, gilt eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie
- Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern, (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)
- Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern
- Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
- Gegenstände in Holzverpackungen befördern
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.
Zuständigkeit
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben werden benötigt:
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
- Angaben zu Warenarten, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die im Binnenmarkt mit Pflanzenpass verbracht werden und für die ggf. auch eine Ermächtigung zur Ausstellung des Pflanzenpasses beantragt wird (Anlage 4 Pflanzenpass)
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlage(n)
Art. 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. a) Verordnung (EU) 2016/2031
Art. 66 Verordnung (EU) 2016/2031
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei Ihrer zuständigen Behörde
- Die zuständige Behörde prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
- Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.
Fristen
- Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen
- Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
Kosten
Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Registrierte Unternehmerinnen/ Unternehmer haben folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
Daneben haben Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, folgende Pflichten:
Die Anmeldung und Abfertigung von Importsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES NT) der EU. Um dieses nutzen zu können, müssen das Unternehmen (möglichst unter Angabe der Registriernummer) sowie eine Ansprechperson im System angemeldet werden. Alternativ kann das auch eine Spedition oder Postdienstleister für das Unternehmen übernehmen.
Weitere Informationen
Eine vollständige Auflistung der Schutzgebiete, der relevanten Schädlinge und der Auflagen finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Instituts.
https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/index.php?menuid=62&reporeid=302
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Pflanzenerzeugnisse, pflanzenpasspflichtig, Pflanzenpass, Verbringen von Pflanzen, Pflanzengesundheit, Registrierung von Pflanzen, Pflanzengesundheitsverordnung, Pflanzen