Ein Unternehmen für die Behandlung von Holz registrieren
Wenn Sie als Unternehmer Holz nach ISPM Nr. 15 behandeln wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Für Unternehmer, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln wollen, gilt nach der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) eine Registrierungspflicht.
Die Registrierungspflicht gilt generell für folgende Betriebe:
- Betriebe, die Holzverpackungsmaterial mit einer ISPM-15-Markierung versehen,
- Betriebe, die Holzverpackungsmaterial entsprechend ISPM 15 ausbessern oder aufarbeiten,
- Betriebe, die Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen.
Unternehmer bzw. Unternehmerinnen können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Hinweise zum ISPM 15:
Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial wurden pflanzengesundheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel zu reduzieren.
Der Standard gilt für alle Arten von Holzverpackungsmaterial, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie z.B. Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper.
Ausgenommen von den Anforderungen des Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Gegenstände:
- Holzverpackungsmaterial, das vollständig aus dünnem Holz hergestellt wurde (mit einer Dicke von 6 mm oder weniger)
- Holzverpackungen, die vollständig aus Holzwerkstoffen hergestellt wurden, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurden
- Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden
- Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das so behandelt oder hergestellt worden ist, dass sie frei von Schadorganismen sind
- Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle
- Hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.
Zuständigkeit
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben werden benötigt:
- Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers.
- Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude/Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Die Eignungsprüfung für neu zu registrierende Betriebe muss ergeben, dass die verantwortliche Person in der Lage ist, den IPCC Standard ISPM Nr. 15 umzusetzen und die betrieblichen Anlagen dieses auch ermöglichen.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlage(n)
Art. 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. d) Verordnung (EU) 2016/2031
Art. 66 Verordnung (EU) 2016/2031
Verfahrensablauf
- Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt vor Ort eine Eignungsprüfung für neu zu registrierende Betriebe durch.
- Bei positiver Prüfung erfolgt mit der Ausstellung des Registrierungsbescheids die Zuweisung einer Registriernummer.
Fristen
Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zur beabsichtigten Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Registrierte Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
Zusätzlich gelten für registrierte Behandler von Holz nach ISPM 15 folgende Pflichten:
- Der registrierte Unternehmer muss über die notwendigen Kenntnisse bezüglich einer Behandlung gemäß Anhang 1 des ISPM 15 verfügen und geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen betreiben bzw. verwenden, um die entsprechende Behandlung vornehmen zu können.
- Nutzt das registrierte Unternehmen die Hitzebehandlung unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trocknungskammer (Behandlungscode für die Markierung: HT), muss das zu behandelnde Holz entsprechend dem IPPC Standard ISPM Nr. 15 so behandelt werden, dass eine ununterbrochene Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten erreicht wird, und zwar durch den gesamten Querschnitt des Holzes (einschließlich seines Kerns).
- Nutzt das registrierte Unternehmen die Hitzebehandlung mittels dielektrischer Erwärmung (Behandlungscode für die Markierung: DH) muss das zu behandelnde Holz entsprechend dem IPPC Standard ISPM Nr. 15 gemäß einem Behandlungsplan erfolgen, der vom Pflanzenschutzdienst vorgegeben oder anerkannt ist. Es muss sichergestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 60 °C für eine ununterbrochene Minute im gesamten Durchmesser des Holzes (einschließlich seiner Oberfläche) erreicht wird.
- Die Holzbehandlung gemäß dem IPPC Standard ISPM Nr. 15 darf nur in einer Behandlungseinrichtung des Unternehmens durchgeführt werden, für die ein gültiges Protokoll einer technischen Prüfung vorliegt. Die technische Prüfung der Behandlungseinrichtung erfolgt jährlich durch die zuständige Behörde oder diese überträgt die Aufgabe an eine natürliche Person. Das Unternehmen ist verpflichtet, Änderungen im Behandlungsverfahren oder den technischen Einrichtungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.02.2024
Stichwörter
Holz, Pflanzengesundheit, ISPM Nummer 15, Pflanzengesundheitsverordnung, Behandlung von Holz