Sich bei der Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen
Als Privatperson oder Unternehmen können Sie sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an der Aufstellung oder Änderung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen.
Beschreibung
Flächennutzungspläne sind vorbereitende Bauleitpläne, die in der Regel für das gesamte Gebiet einer Gemeinde erstellt werden. Aus ihnen heraus werden Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) entwickelt. Bauleitpläne sollen die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten. In Flächennutzungsplänen können beispielsweise dargestellt werden:
- Bauflächen (wie Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) oder Baugebiete (wie Mischgebiete, urbanes Gebiet),
- Flächen für Verkehr,
- die Ausstattung des Plangebiets mit Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft. Verkehrsflächen, von Bebauung frei zu haltende Flächen.
Gemeinsame Flächennutzungspläne sollen aufgestellt werden, wenn die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der Belange ermöglicht. Sie sollen insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben Privatpersonen und Unternehmen unabhängig von Wohn- oder Firmensitz das Recht, sich an einem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen. Auch Kinder sind Teil der Öffentlichkeit. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig ausgestaltet:
- Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über die die Öffentlichkeit zunächst zu unterrichten ist. Der Öffentlichkeit ist sodann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
- Gegenstand der zweiten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf des gemeinsamen Flächennutzungsplans, einschließlich der Begründung. Der Entwurf ist für die Zeit von im Regelfall 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen; parallel muss mindestens eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit eröffnet werden.
Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden bei der Feststellung einer Betroffenheit von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.
Der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus
- einem Regelungsteil, der insbesondere Karten mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen umfasst, und
- einer Planbegründung mit Darlegungen zu Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen der Planung, dem Umweltbericht und Angaben dazu, wie die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Kosten
Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 26.07.2024
Stichwörter
Flächennutzungsplan, Bürger, Raumordnung, Bauleitplan, F-Plan, sonstige Grundstücksnutzung, Bebauungsplan, Ziele der Raumordnung, Städtebauliche Entwicklung, FNP, Kommunale Planungshoheit, Unternehmen, Bauleitplanung, Städtebau, Beteiligung, vorbereitender Bauleitplan, Baugesetzbuch, bauliche Grundstücksnutzung, Bürgerin, Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Träger öffentlicher Belange