Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung für Dentalröntgeneinrichtungen

    Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung anzeigen

    Wenn Sie beabsichtigen, eine zahnmedizinische, medizinische und tiermedizinische Röntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu ändern, und diese nicht genehmigungspflichtig ist, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. 

    Beschreibung

    Mit der schriftlichen Anzeige einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. 

    Zuständigkeit

    Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt - Sachgebiet 51.4 Strahlenschutz 

    Ansprechpartner

    Landesamt für Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Freiimfelder Straße 68

    06112 Halle (Saale)

    Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße
      Linie:
      • Straßenbahn: 10

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:30 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 52162200

    Fax: 0345 52162401

    E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Stichwörter

    LAV

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV mit Aktualisierungsnachweis 

    • Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung 

    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung (falls zutreffend) (Bauartzulassung=für Gerät allgemein; Stückprüfungsbestätigung= für das spezifische Gerät) 

    • CE-Konformitätsbescheinigung (falls zutreffend) 

    • Personaleinsatz, d.h. Nachweise zu Kenntnissen im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für an den Röntgenanlagen tätiges Personal 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja 

    Schriftform erforderlich: Ja 

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein 

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein 

    Voraussetzungen

    Sie wollen entweder 

    1. eine Röntgeneinrichtung betreiben, 

    a) deren Röntgenstrahler bauartzugelassen ist, 

    b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder 

    c) deren Herstellung und Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165) fällt, 

    d) die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird; oder 

    2. Sie wollen ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreiben; oder 

    3. eine solche angezeigte Röntgeneinrichtung wesentlich im Betrieb ändern, und es liegt die Approbation vor. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen bei der zuständigen Behörde schriftlich die Anzeige ein. Darin erklären Sie, ob es sich um den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung handelt. 

    • Die Anzeige stellen Sie, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern. 

    • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und sendet Ihnen eine Anzeigebestätigung zu. 

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (Vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen. In der Regel 2-4 Wochen.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 12.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Stichwörter

    Vollschutzröntgengeräte, Röntgengerät, medizinisch, Schulröntgengeräte, CE-Kennzeichnung, Röntgeneinrichtung, Anzeige, Bauartzulassung, Röntgen, Hochschutzröntgengeräte, Röntgenanlage, Tiermedizin, Zahnmedizin

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de