Hebammenhilfe Gewährung
- Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen
Beschreibung
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag
Zur Hebammenhilfe gehören:
- Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
- Geburtshilfe,
- Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
- sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.
Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings) beansprucht werden.
Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.
Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Versicherten versorgt werden können, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter.
Hinweis: Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
Ansprechstelle
- Ihre Krankenkasse
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
bestehendes Versicherungsverhältnis
Rechtsgrundlage(n)
- Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II)
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Sonstige Leistungen
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- § 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
- § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
- Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V), C. Leistungen während des Wochenbetts
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
- Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
- Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme klären.
Bearbeitungsdauer
- Nicht bekannt
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.
Weitere Informationen
Weiterührende Informationen für das Land Bremen:
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz am 02.12.2020
Stichwörter
Hebammenhilfe, Schwangerennachsorge, Rückbildungsgymnastik, Schwangerenvorsorge