Steuervergütung für Leistungsbezüge von gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts Festsetzung

    Steuervergütung für Leistungsbezüge erhalten, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden

    Wenn Sie als berechtigte Organisation einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben und in einem Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden, können Sie eine Steuervergütung erhalten.

    Beschreibung

    Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem

    • einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben,
    • diesen in ein Drittlandsgebiet ausführen und
    • dieser dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.

    Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
    Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
     

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
    • Anlage zum Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
    • Belege, zum Beispiel für Ausfuhrnachweis (Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine), sowie Rechnungen
       

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie die Steuervergütung für eine Körperschaft beantragen möchten, muss diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
    • Sie müssen alle folgenden Voraussetzungen nachweisen:
      • Sie haben den Gegenstand steuerpflichtig geliefert bekommen, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben.
      • Die Steuer der Lieferung ist in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und Sie haben diese zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt.
      • Sie haben die Steuer für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands bezahlt. 
      • Der Gegenstand ist im Drittlandsgebiet angekommen.
      • Der Gegenstand wird im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet.
      • Bei Körperschaften:
        • Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben, eingeführt oder ausgeführt.
      • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
        • Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
           

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Fristen

    Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangte. Die Antragsfrist kann in bestimmten Fällen bundesrechtlich vorgegeben werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 24.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 02.08.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Vergütung, Steuervergütung, Körperschaft, Steuer erstatten, Gemeinnützig, Karitativ, Erstattung, Drittland, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vergüten, Steuererstattung, Universität, Eingetragener Verein, Innergemeinschaftlich, Drittlandsgebiet, Ausfuhr, humanitär, Rückerstatten, gemeinnützig, Erzieherisch, Rückerstattung, Juristische Person, Öffentliches Recht, Kirche, Verein, Erstatten, Steuerbegünstigung, Ausgleich der Steuer, Steuerausgleich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)