Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen
Um in Deutschland als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten zu dürfen, müssen Sie die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie Mitglied in einer deutschen Rechtsanwaltskammer sein.
Ihre Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer müssen Sie bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Diese entscheidet über Ihren Antrag. Wenn Sie in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten. Mit der Zulassung erhalten Sie eine Urkunde der Rechtsanwaltskammer.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer.
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung von der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat zur Berufsausübung als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt berechtigt sind.
- Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate ist.
- Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate ist.
Voraussetzungen
- Sie sind bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen.
- Sie haben eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Versicherung Ihres Herkunftsstaates abgeschlossen.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 30.05.2024
Stichwörter
Zulassung, Rechtsanwaltskammer, Europäische Rechtsanwältin, Anwältin, Anwalt, Europäischer Rechtsanwalt, Gestattung