Zulassung als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation beantragen
Sie sind Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation und leben und arbeiten in Deutschland? Dann können Sie Ihre Zulassung, also die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer, unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) dürfen Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn die für Sie zuständige inländische Rechtsanwaltskammer Sie als Anwältin oder Anwalt zulässt.
Wenn Sie einen der folgenden Berufe ausüben, dürfen Sie nach Ihrer Zulassung in Deutschland Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts Ihres Herkunftslandes und des Völkerrechts erbringen:
- in Ägypten: Muhami
- in Albanien: Avokat
- in Argentinien: Abogado
- in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
- in Bolivien: Abogado
- in Brasilien: Advogado
- in Chile: Abogado
- in China: Lü shi
- in Chinesisch Taipei: Lü shi
- in Ecuador: Abogado
- in El Salvador: Abogado
- in Georgien: Adwokati
- in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister
- in Hong Kong, China: Barrister, Solicitor
- in Indien: Advocate
- in Indonesien: Advokat
- in Israel: Orech-Din
- in Japan: Bengoshi
- in Kamerun: Avocat, Advocate
- in Kanada: Barrister, Solicitor
- in Kasachstan: Aдвокат, Advokat, Qorğauşy
- in Kenia: Advocate
- in Kolumbien: Abogado
- in der Demokratischen Republik Kongo: Avocat
- in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer
- in Malaysia: Peguambela&Peguamcara, Advocate and Solicitor
- in Marokko: Mohamin
- in Mexiko: Abogado
- in Moldau: Avocat
- in Namibia: Legal Practitioner, Advocate, Attorney
- in Neuseeland: Barrister, Solicitor
- in Nigeria: Legal Practitioner
- in Nordmazedonien: Advokat
- in Pakistan: Wakeel, Advocate
- in Panama: Abogado
- in Peru: Abogado
- in den Philippinen: Attorney
- in der Russischen Föderation: Advokat
- in Singapur: Advocate and Solicitor
- in Sri Lanka: Attorney at law
- in Südafrika: Attorney, Prokureur, Advocate, Advokaat
- in Thailand: Tanaaykwaam
- in der Türkei: Avukat
- in Tunesien: Avocat
- in der Ukraine: Advokat
- in Uruguay: Abogado
- in Venezuela: Abogado
- im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor
- in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law
Die Zulassung, also Ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, ist wirksam, sobald Sie die Verfügung über Ihre Aufnahme erhalten.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer.
Voraussetzungen
- Die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Sie
- einem Beruf angehören, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt ist und
- nach dem Recht Ihres Herkunftslandes zugelassen, also befugt, sind, den Beruf in Ihrem Herkunftsland auszuüben.
- Sie haben sich in Deutschland niedergelassen und eine Kanzlei eingerichtet.
- Sie beachten die deutschen Berufspflichten und verwenden die Berufsbezeichnung, die Sie in Ihrem Herkunftsland nach dortigem Recht führen dürfen.
- Bei der Führung der Berufsbezeichnung müssen Sie Ihr Herkunftsland auf Deutsch angeben.
- Insbesondere die Bezeichnungen "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" dürfen Sie nicht verwenden. Die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ ist dagegen zulässig.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 22.04.2024
Stichwörter
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