Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung melden
Wenn Sie eine Personalveränderung in einer Kindertageseinrichtung vornehmen, müssen Sie das der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Beschreibung
Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Kindertageseinrichtung eine Personalveränderung melden. Eine Kindertageseinrichtung ist zum Beispiel
- eine Kindertagesstätte,
- eine Ganztägige Bildung und Betreuung (GBS) an Schulen.
Folgende Ereignisse zählen als Personalveränderungen:
- Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis
- Austritt aus einem Beschäftigungsverhältnis
- Wechsel der Arbeitsstätte innerhalb einer Trägerin oder eines Trägers einer Kindertageseinrichtung
- nach abgeschlossener Ausbildung als erziehende Person
- bei Tätigkeitsaufnahme von Auszubildenden für eine Berufsausbildung als erziehende Person
- Anstellungen mit einer Ausnahmegenehmigung durch die Sozialbehörde
Die Meldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die mit oder am Kind arbeiten.
Ansprechpartner
Für Gardelegen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Fristen
Meldepflicht:
Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) am 11.06.2024
Stichwörter
Erzieher, Kindertagesstätte, KITA, Ganztägige Betreuung an Schulen, Meldung Erziehungspersonal, Erzieherinnen, Personaländerung KITA, Ganztagsbetreuung an Schulen, GBS, Kindertageseinrichtung, Personalmeldung KITA