Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen
Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder eine Feuerungsanlage betreiben, in der Sie Abfälle mitverbrennen, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen, auswerten und über die Ergebnisse einen Jahresmessbericht anfertigen und der zuständigen Behörde vorlegen.
Beschreibung
In der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Unternehmen einen Messbericht vorlegen muss.
Wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, einen Messbericht vorzulegen, müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.
Sie können damit ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person beauftragen.
Ihr Messbericht muss unter anderem folgende Daten beinhalten:
- die Massenkonzentrationen bestimmter Emissionen
- den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
- die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere
- Abgastemperatur,
- Abgasvolumenstrom,
- Feuchtegehalt und
- Druck.
erforderliche Unterlagen
- vollständiger Messbericht
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein:
- Für die fortlaufenden Messungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden Ihren Messbericht jedes Jahr bis zum 31. März an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
- Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen und/oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.
Fristen
- Den Messbericht jedes Kalenderjahres müssen Sie bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
- kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
- Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
- den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
- den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Weitere Informationen
- ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)Sie können auf ReSyMeSa nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen, die Kalibrierung durchführen und die Funktionsfähigkeit prüfen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 08.02.2024
Stichwörter
BImSchG, ReSyMeSa, Emissionsmessbericht, Luftschadstoffe, Pyrolyse, genehmigungsbedürftige Anlage, Abfallmitverbrennungsanlage, 17 BImSchV, Quecksilber, TA Luft, Emission, Emissionsmessung, Abfallverbrennungsanlage, Jahresbericht, Müllverbrennungsanlage, VDI 4220, Schadstoffmessung, Immissionsschutz, Emissionsbericht, Messstelle, LAI-Mustermessbericht