Die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragen
Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Beschreibung
Eine Erlaubnis benötigt jede betreibende Person, die ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot). Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
Die Erlaubnis ist auf maximal drei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben lassen wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten bestehen können. Diese betreffen vor allem die Bereiche des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrecht. Auch eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen kann erforderlich sein.
Ansprechpartner
Für Sachsen-Anhalt wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Einzelfirma (natürliche Person):
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", bzw. europäisches Führungszeugnis
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
- Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
Voraussetzungen
- Volljährigkeit
Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet. - persönliche Zuverlässigkeit:
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen. - Prostitutionsfahrzeuge müssen verfügen über:
- einen ausreichend großen Innenraum und
- eine angemessene Innenausstattung und
- eine angemessene sanitäre Ausstattung,
- eine gültige Betriebszulassung haben sowie
- in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
- Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
- über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
- Daneben müssen sie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Gewerbe aufnehmen. Beachten Sie bitte die zweiwöchige Anzeigepflicht für den konkreten Aufstellungsort des Prostitutionsfahrzeugs.
Fristen
Bevor Sie den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs aufnehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungsfunktion ausüben, ist diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Im Rahmen des Antragsprüfung erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der für Stellvertretung vorgesehenen Person.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
Hinzu kommt eine Anzeigepflicht von mindestens zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs, wenn das Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde aufgestellt werden soll. Eine rechtzeitige Antragstellung für die Erlaubnis zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs ist daher erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
Stichwörter
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