Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung

    Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

    Sie möchten als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden, wenn Sie eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben und die Behörde Ihnen aufgegeben hat, dies zu melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine entsprechende Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt, gilt:

    Wenn sie als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

    • Betriebsleitung und beaufsichtigung
    • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
    • Einlasskontrolle oder
    • Bewachung

    Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

    Besteht die Annahme, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

    Ansprechpartner

    Für Quedlinburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
    • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel

    Voraussetzungen

    • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    • die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.

    Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

    Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.

    Fristen

    Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 31.07.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Stichwörter

    Sexparty, Prostitutionserlaubnis, Escortservice, Horizontales Gewerbe, Betriebsleitung, Anzeige von personenbezogenen Änderungen, Call-Boy, Zuverlässigkeitsprüfung, Prostitutionsgewerbe, Anmeldung, Sexarbeit, Prostitution, Einlasskontrolle, Prostitutionsbetrieb, Call-Girl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)