Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung bei verfahrensfreien Bauvorhaben

    Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

    Sie planen ein verfahrensfreies Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

    Beschreibung

    Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.

    Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.

    Beispiele für öffentliche Belange:

    • Denkmalschutz
    • Naturschutz
    • Umweltschutz
    • Ort- und Landschaftsbild

    Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

    • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
    • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
    • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
    • Beseitigung baulicher Anlagen
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

    Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

    • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
    • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
    • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

    Für Bauvorhaben

    • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
    • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

    gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

    Zuständigkeit

    untere Bauaufsichtsbehörde

    Ansprechpartner

    Fachbereich Städtebau und Bauordnung

    Beschreibung

    Gehört zu: Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt

    Leitung: Nico Schröter

    Der Fachbereich Städtebau und Bauordnung ist verantwortlich für:

    Abteilung Stadtentwicklung  / Freiraumplanung

    • Regionalplanung 
    • vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung)
    • Landschafts- und Grünordnungsplanung

    Abteilung Stadtplanung

    • verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung)
    • Objektplanung

    Abteilung Stadterneuerung / Förderung / Finanzen

    • Sanierungsmaßnahmen (insbesondere „Historische Altstadt“)
    • Fördermittelbewirtschaftung
    • Baucontrolling

    Abteilung Baugenehmigung

    • Bauanträge, Baugenehmigungen
    • Genehmigungsfreistellung für bestimmte Bauvorhaben
    • Baugenehmigung für Werbeanlagen
    • Abbruchanzeige
    • Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Abteilung Baurecht

    • Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
    • Eintragung / Löschung einer Baulast
    • Bescheinigung nach § 3a Investitionszulagengesetz
    • Wohnungsbauförderung / Freistellung von der Belegungsbindung

    Abteilung Denkmalschutz

    • Denkmalrechtliche Genehmigungen
    • Beratung zu Förderprogrammen und steuerlichen Vergünstigungen

    Abteilung Stadtvermessung

    • Bereitstellung von Geoinformationen für die Verwaltung
    • Erarbeitung der amtlichen Kartengrundlagen für die Bauleitplanung und die Entwurfsplanung
    • Liegenschaftsvermessungen an kommunalen Grundstücken
    • Hausnummernvergabe; Vergabe von Straßennamen
    • grafische Dienstleistungen auf Basis von Karten und Luftbildern

    Adresse

    Hausanschrift

    Neustädter Passage 18

    06122 Halle (Saale)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 345 2216301

    Fax: +49 345 2214893

    E-Mail: planen@halle.de

    E-Mail: bauen@halle.de

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2018

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Fristen

    Geltungsdauer: 2 Jahre (Ausnahmegenehmigung gilt 2 Jahre und kann für 2 weitere Jahre verlängert werden.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 10.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 29.07.2024

    Technisch geändert am 04.02.2025

    Stichwörter

    Bauleitung, Ausnahmegenehmigung, Bebauungsplan, Veränderungssperre, Baurecht, Bauordnung, Baugenehmigung, Grundstück, Ausnahmebewilligung, Bauherrin, Bauplanung, Bauleitplanung, Bauleiterin, Bauleiter, Baugenehmigungsbehörde, Bauvorhaben starten, Bauherr, Bauvorhaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020