Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Sie können eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen.
Beschreibung
Eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung wird von der Gemeinde beschlossen. Sie ist für zwei Jahre gültig und kann zwei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Sie können für bauliche Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen.
Von einer Änderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung werden nicht berührt:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Zuständigkeit
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
Ansprechpartner
Fachbereich Städtebau und Bauordnung
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt
Leitung: Nico Schröter
Der Fachbereich Städtebau und Bauordnung ist verantwortlich für:
Abteilung Stadtentwicklung / Freiraumplanung
- Regionalplanung
- vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung)
- Landschafts- und Grünordnungsplanung
- verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung)
- Objektplanung
Abteilung Stadterneuerung / Förderung / Finanzen
- Sanierungsmaßnahmen (insbesondere "Historische Altstadt")
- Fördermittelbewirtschaftung
- Baucontrolling
- Bauanträge, Baugenehmigungen
- Genehmigungsfreistellung für bestimmte Bauvorhaben
- Baugenehmigung für Werbeanlagen
- Abbruchanzeige
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
- Eintragung / Löschung einer Baulast
- Bescheinigung nach § 3a Investitionszulagengesetz
- Wohnungsbauförderung / Freistellung von der Belegungsbindung
- Denkmalrechtliche Genehmigungen
- Beratung zu Förderprogrammen und steuerlichen Vergünstigungen
- Bereitstellung von Geoinformationen für die Verwaltung
- Erarbeitung der amtlichen Kartengrundlagen für die Bauleitplanung und die Entwurfsplanung
- Liegenschaftsvermessungen an kommunalen Grundstücken
- Hausnummernvergabe; Vergabe von Straßennamen
- grafische Dienstleistungen auf Basis von Karten und Luftbildern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Hr. Nico Schröter (Fachbereichleiter)
Fr. Sylvia Wittenberg (Büroassistentin des FBL)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 345 2214731
Fax: +49 345 2214893
Telefon Festnetz: +49 345 2216301
E-Mail: sylvia.wittenberg@halle.de
Fr. Corinna Beyer (Büroassistent/-in des FBL)
Hr. Jens Petzold (Sachbearbeiter/ in EDV)
Fr. Andrea Schönberg (Sachbearbeiterin für Gremienmanagement)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 345 2214888
Fax: +49 345 2214893
E-Mail: andrea.schoenberg@halle.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag einreichen.
Von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen
- Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
- Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag.
Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die untere Bauaufsichtsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.
Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigung.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 05.09.2023
Stichwörter
Veränderungssperre, Bauleitplanung, Bebauungsplan