Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Sie planen ein verfahrensfreies Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Beschreibung
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.
Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Beispiele für öffentliche Belange:
- Denkmalschutz
- Naturschutz
- Umweltschutz
- Ort- und Landschaftsbild
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Für Bauvorhaben
- in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
- im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Zuständigkeit
untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpartner
Fachbereich Städtebau und Bauordnung
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt
Leitung: Nico Schröter
Der Fachbereich Städtebau und Bauordnung ist verantwortlich für:
Abteilung Stadtentwicklung / Freiraumplanung
- Regionalplanung
- vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung)
- Landschafts- und Grünordnungsplanung
- verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung)
- Objektplanung
Abteilung Stadterneuerung / Förderung / Finanzen
- Sanierungsmaßnahmen (insbesondere „Historische Altstadt“)
- Fördermittelbewirtschaftung
- Baucontrolling
- Bauanträge, Baugenehmigungen
- Genehmigungsfreistellung für bestimmte Bauvorhaben
- Baugenehmigung für Werbeanlagen
- Abbruchanzeige
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
- Eintragung / Löschung einer Baulast
- Bescheinigung nach § 3a Investitionszulagengesetz
- Wohnungsbauförderung / Freistellung von der Belegungsbindung
- Denkmalrechtliche Genehmigungen
- Beratung zu Förderprogrammen und steuerlichen Vergünstigungen
- Bereitstellung von Geoinformationen für die Verwaltung
- Erarbeitung der amtlichen Kartengrundlagen für die Bauleitplanung und die Entwurfsplanung
- Liegenschaftsvermessungen an kommunalen Grundstücken
- Hausnummernvergabe; Vergabe von Straßennamen
- grafische Dienstleistungen auf Basis von Karten und Luftbildern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fristen
Geltungsdauer: 2 Jahre (Ausnahmegenehmigung gilt 2 Jahre und kann für 2 weitere Jahre verlängert werden.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 10.10.2024
Stichwörter
Bauleitung, Ausnahmegenehmigung, Bebauungsplan, Veränderungssperre, Baurecht, Bauordnung, Baugenehmigung, Grundstück, Ausnahmebewilligung, Bauherrin, Bauplanung, Bauleitplanung, Bauleiterin, Bauleiter, Baugenehmigungsbehörde, Bauvorhaben starten, Bauherr, Bauvorhaben