Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
Sie benötigen Informationen zur Nachbeurkundung einer Eheschließung. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Abteilung Standesamt / Staatsangehörigkeitswesen
Beschreibung
Gehört zu: Fachbereich Einwohnerwesen > Geschäftsbereich Finanzen und Personal
Zugeordnete Bereiche:
Team Erstbekurkundungen Geburten, Ehe, Sterbefälle
Team Fortführung Personenstandsregister / Namensänderung
Für Fragen zu den den Dienstleistungen der Abteilung Standesamt und Staatsangehörigkeitswesen kann das Servicetelefon unter 0345 221 4623 genutzt werden.
Termine für die Dienstleistungen der Abteilung Standesamt und Staatsangehörigkeitswesen können online vereinbart werden.
Die angebotenen Dienstleistungen der Abteilung finden Sie unter Onlineservices sowie auf der Internetseite des Serviceportals.
Weitere Dienstleistungen außerhalb des Serviceportals:
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Termin Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr nur mit Termin Mi: geschlossen Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr nur mit Termin Fr: geschlossen Sa: geschlossen So: geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 345 2210(und 115 (aus dem halleschen Festnetz))
Fax: +49 345 2214581
E-Mail: standesamt@halle.de
erforderliche Unterlagen
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
- Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
- Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
- Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
Voraussetzungen
Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:
- Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
- Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
- Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
- Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
- Antragsberechtigt sind:
- Die Ehegatten
- Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verfahrensablauf
Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:
- Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
- Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
Hinweise (Besonderheiten)
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres Bremen, Referat 23 Personenstandsrecht am 07.11.2022
Stichwörter
Nachbeurkundung, Hochzeit im Ausland, Ehe im Ausland geschlossen