Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung

    Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

    Beschreibung

    Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

    1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
    2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
    3. die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner seine Pflicht gegenüber der oder dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine wirtschaftlich Berechtigte oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, so hat die oder der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden. Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare: ja, vertrauliches Informationssystem der Aufsichtsbehörde, § 49 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben
    • Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz
    § 53 Abs. 5a Geldwäschegesetz

    Verfahrensablauf

    • Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
    • Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft
    • Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen
    • Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer wird nach Abschluss des Verfahrens informiert

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Voraussichtlich 1-3 Monate

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 26.07.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Geldwäschegesetz, Geldwäsche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)