Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Entgegennahme

    Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen melden

    Bevor Sie mit Biostoffen arbeiten, zum Beispiel in Laboratorien oder im Gesundheitsdienst, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Bei Arbeiten in den Schutzstufen 3 und 4 ist eine Erlaubnis erforderlich, die hier nicht behandelt wird.

    Beschreibung

    Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. Menschen, die in bestimmten Bereichen arbeiten, sind bei ihrer Arbeit Biostoffen im höheren Maße ausgesetzt als die Allgemeinbevölkerung.

    Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen

    • Gesundheitswesen,
    • Abfallbehandlung,
    • Abwassertechnik,
    • Tierhaltung
    • Lebensmittelherstellung.

    Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden in die Risikogruppen 1-4 eingestuft. Das hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste Gefährdung.

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten melden:

    • In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie, wenn
      • Ihre Beschäftigten zum ersten Mal an einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder der Risikogruppe 3(**) arbeiten.
      • Ihre Beschäftigten zum ersten Mal an einer nicht gezielten Tätigkeit der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 arbeiten, soweit die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind, regelmäßig durchgeführt werden und keiner Erlaubnispflicht unterliegen.
    • Wenn die erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten geändert werden und dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist. Hierunter fallen zum Beispiel
      • Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder
      • die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
    • In Krankenhäusern, wenn eine infizierte Patientin oder ein infizierter Patient in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 aufgenommen wurde.

    wenn eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beendet wird.

    erforderliche Unterlagen

    Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

    • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen.
    • die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
    • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.
      • Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden.
      • Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so muss er sich fachkundig beraten lassen.
    • die Art des Biostoffs.

    Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

    Voraussetzungen

    Gegebenenfalls müssen Sie eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§ 44 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG) oder eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern (§ 2 Tierseuchenerreger-Verordnung, kurz TierSEV) beantragen. Wenn Sie schon eine Erlaubnis erhalten haben beziehungsweise eine Erlaubnisfreiheit für die Tätigkeit mit Krankheitserregern (§45 IfSG) oder Tierseuchenerregern (§ 3 TierSEV) besteht, müssen Sie diese begründen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage

    • vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
    • vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten
    • oder vor Beendigung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit

    durchführen.

    Die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 müssen Sie unverzüglich melden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine Meldung

    • nicht,
    • nicht richtig,
    • nicht vollständig
    • oder nicht rechtzeitig erstatten.

    Wenn Sie vorsätzlich handeln und das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 10.12.2024

    Version

    Technisch erstellt am 25.07.2024

    Technisch geändert am 01.01.2025

    Stichwörter

    Biotechnologie, Biostoffe, Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe, Gezielte Tätigkeiten, Schutzstufe, Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biologische Arbeitsstoffe, Bakterien, Gesundheitsdienst, Viren, Nicht-gezielte Tätigkeiten, Pilze, Risikogruppe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020