Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

    Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.

    Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird oder
    • Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die untere Wasserbehörde Ihres Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Online-Dienst ein.
    • In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
    • Die Wasserbehörde überprüft die inhaltlichen Voraussetzungen, wodurch es zu Nachforderungen kommen kann.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
    • Ihre Antragsdaten werden in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Fristen

    Bitte richten Sie Ihre Anzeige mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang der Anzeige haben die zuständigen Behörden sechs Wochen Zeit, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Betreiber auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen oder Anforderungen hinzuweisen.

    Kosten

    Die Kosten ermitteln sich nach dem Zeitaufwand (ab 57,00 € je Stunde).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Formular für die Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV) ist nicht geeignet für Heizölverbraucheranlagen und Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen).

    Hierzu gibt es der Anlagenart entsprechend angepasste Formulare. Diese Formulare können ebenfalls über den Bürger- und Unternehmensservice Sachsen-Anhalt (BUS) online abgerufen werden. Alle anderen Anlagenarten können mithilfe des vorliegenden Formulars angezeigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) am 29.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 25.07.2024

    Technisch geändert am 04.02.2025

    Stichwörter

    AwSV, Abfüllanlagen, Anlagen zum Behandeln, Rohrleitungen, Gefährdungsstufe, Gärrestlager, wassergefährdender Abfall, Änderung der Gefährdungsstufe, neue Anlage, Anlagen zum Verwenden, Umschlagflächen, Anlagen zum Lagern, WGK, Umwallung, wassergefährdender Stoff, Verpackungen, Lageranlagen, Anlagen zum Herstellen, Gärrest, Anlagensicherheit, Prüfpflichtige Anlage, Gemische, Lagerflächen, Kondensatbehälter, Bestehende Anlage, Eignungsfeststellung, Umschlaganlagen, Gärrestbehälter, Prüfbescheinigungen, Biogasanlagen, Anlage im Überschwemmungsgebiet, Gärsubstratbehälter, Behälter, Fermenter, Wasserbehörde, Gärsubstratlager, Anlagen zum Abfüllen, Fass- und Gebindelager, Eigenverbrauchstankstellen, Neuanlage, Betreiberpflicht, befüllen, Anlagen zum Umschlagen, Rohrleitungsanlagen, wassergefährdend, Vorlagebehälter, Gärsubstrat, Nachgärer, Einstufung, Abfüllflächen, LAU-Anlagen, Wassergefährdungsklasse, Anlage im Wasserschutzgebiet, HBV-Anlagen, Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020