Besondere Leistungen im Einzelfall zur Förderung einer Ausbildung im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen
Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.
Beschreibung
Wenn bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.
Bei Waisen wird angenommen, dass der Bedarf schädigungsbedingt ist, wenn
- der Tod eines Elternteils während der Ausbildung eintritt oder
- die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.
Sofern der Tod eines oder beider Elternteile während der Ausbildung eintritt, ist der bis dahin erfolgte Darlehensbezug nicht schädigungsbedingt. Die Darlehensleistungen gelten ab dem Zeitpunkt des Todes eines Elternteils oder beider Elternteile als schädigungsbedingt. In einen solchen Fall übernimmt erst ab diesem Zeitpunkt der Träger der Sozialen Entschädigung die Rückzahlung des Darlehens.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der Sozialen Entschädigung.
erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis des schädigenden Ereignisses
- Nachweis über die BAföG Förderung als Darlehen
- Ggf. Nachweis über den Tod eines Elternteils oder beider Eltern
Voraussetzungen
Geschädigte:
- Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
Waisen:
- Sie sind Waise und ein Elternteil bzw. Ihre Eltern sind durch ein schädigendes Ereignis verstorben.
- Sie erhalten schädigungsbedingt eine Förderung nach dem BAföG als Darlehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf besondere Leistungen im Einzelfall zur Förderung einer Ausbildung haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Besteht ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen.
- Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen, sofern sie erforderlich sind.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Soziale Entschädigung
URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/soziale-entschaedigung.html
optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.07.2024
Stichwörter
Hinterbliebene, BaföG, psychische Gewalt, Studium, Zivildienstbeschädigte, Gewaltopfer, Geschädigte, Hochschulausbildung, Erwerbstätigkeit, sexualisierte Gewalt, Impfgeschädigte, Gesundheitsstörung, Ausbildung, BAföG, Förderung, gesundheitliche Schäden, Förderung einer Ausbildung, Bafög, Soziale Entschädigung, Gesundheitsschaden, Kriegsauswirkungen, Angehörige, Darlehen, Unterstützung, Schulische Ausbildung, Betroffene von Straftaten, Waisen, schnelle Hilfen, Opfer, schulische Ausbildung, soziales Entschädigungsrecht, Wehrdienstbeschädigte, Terrortaten, Gewalttaten