Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Land- und Forstwirtschaft beantragen
Wenn Sie als Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft öffentlich bestellt und vereidigt werden möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen. Näheres erfahen Sie hier.
Beschreibung
Wenn Sie als Sachverständiger im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig werden möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle öffentlich bestellt und vereidigt werden.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sind Sie in ihrem Spezialgebiet auf besondere Sachkunde hin überprüft. Voraussetzung für die Bestellung sind überdurchschnittliche Fachkenntnisse und eine ausreichende praktische Erfahrung
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen sowie schiedsgutachtliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und an Auflagen gebunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Auf Antrag kann eine Wiederbestellung erfolgen.
Ansprechpartner
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Hausanschrift
Internet
Stichwörter
LLG
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Tabellarischer Lebenslauf (inkl. Foto)
- Vollständiger beruflicher Werdegang/Tätigkeitsbeschreibung bezogen auf das beantragte Sachgebiet
- Liste aller erstatteten Gutachten der letzten drei Jahren
- Teilnahmebescheinigung von Fortbildungsveranstaltungen der letzten drei Jahre
- Nachweis über den Besuch von mindestens einem Seminar zu den notwendigen Kenntnissen zur Abfassung von Gutachten, zum Verhalten vor Gericht, zum Umgang mit privaten Auftraggebern und zu Haftungs- und Versicherungsfragen
- Kopie der antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden
- Bei Arbeitnehmern: Qualifiziertes Zeugnis des letzten/gegenwärtigen Arbeitgebers
- Bei Arbeitnehmern: Freistellungserklärung des Arbeitgebers/Dienstherrn
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen
- Mind. vier eigene Gutachten (nicht älter als drei Jahre) mit unterschiedlichen Bewertungsproblemen aus dem Sachgebiet, für das die Bestellung beantragt wird.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen (abstrakter Bedarf)
- Sie verfügen über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung
- Es bestehen keine Bedenken gegen Ihre persönliche Eignung
- Sie weisen erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nach
- Sie verfügen über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige erforderlichen Einrichtungen und Arbeitsmittel
- Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
- Sie bieten die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten öffentlich bestellter Sachverständiger
- Sie weisen nach, dass Sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen
- Sie verfügen über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets
Wenn Sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, gelten zudem folgende Voraussetzungen:
- Sie weisen nach, dass Sie ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich, unparteiisch und vorrangig vor anderen Tätigkeiten erbringen können,
- Sie bei ihrer Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen, auch nicht Ihrer Arbeitgeber, unterliegen, ihre Gutachten selbst unterschreiben und mit dem Ihnen verliehenen Rundstempel versehen können und
- Sie durch den Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freigestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen online oder schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.
- Der Antrag und die eingereichten Unterlagen und Gutachten werden vorgeprüft. Ergibt diese Vorprüfung, dass die Anforderungen nach der Sachverständigenordnung der Landwirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes und den Verwaltungsvorschriften offenbar nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt.
- Kommt nach der Vorprüfung eine Bestellung in Betracht, wird der Antrag einschließlich der eingereichten Gutachten zur bewertenden Stellungnahme den Mitgliedern des Fachgremiums vorgelegt.
- Als Antragstellende Person haben Sie in aller Regel Ihre besondere Sachkunde, die insbesondere die Fähigkeit beinhaltet, auch schwierige fachliche Problemstellungen schriftlich und mündlich in verständlicher und nachvollziehbarer Weise darzustellen, vor dem Fachgremium unter Beweis zu stellen.
- Zur Prüfung der fachlichen Eignung findet in der Regel ein Fachgespräch mit den Mitgliedern des Fachgremiums statt, welches auch in Vorbereitung der mündlichen Anhörung eine schriftliche Ausarbeitung unter Aufsicht beinhalten kann.
- Danach wird entweder dem Antrag stattgegeben und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid, oder der Antrag wird abgelehnt. Über die Ablehnung ergeht ein schriftlicher Bescheid, sofern der Antrag nicht zurückgenommen wird.
Fristen
Fristtyp: Geltungsdauer
Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet.
Kosten
Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
Stichwörter
Beeidigung, Sachverständige Land- und Forstwirtschaft, Vereidigung, Öffentliche Bestellung, Öffentliche Bekanntmachung