Anzeige Umschulung nach BBiG Entgegennahme

    Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen

    Vor Beginn einer Umschulung müssen Sie als umschulende Stelle diese Maßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.

    Beschreibung

    Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Berufskammern, überwacht werden.

    Sie als Träger einer Umschulungsmaßnahme müssen diese vor ihrem Beginn bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrags ist eine Ausfertigung beizufügen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.

    Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.

    Zuständigkeit

    Kammern

    Ansprechpartner

    Kammern in Sachsen-Anhalt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Umschulungskonzept auf Basis des Ausbildungsrahmenplans
    • Vertragsniederschrift (sofern Umschulungsvertrag abgeschlossen wurde)
    • Nachweis vergleichbarer Prüfungen (sofern der Prüfling vergleiche Prüfungen innerhalb von 10 Jahren abgelegt hat)

    Voraussetzungen

    • Die Umschulung entspricht nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung.
    • Nachweis der Eignung von Umschulungsstätte und eingesetztem Personal
    • Das eingereichte Umschulungskonzept und der diesbezüglich abzuschließende Umschulungsvertrag entsprechen inhaltlich den Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen die Verpflichtung zur Anzeige gibt es keine Rechtsbehelfe
    • Sofern Ihnen die zuständige Stelle in der Folge die Durchführung der Umschulung untersagen sollte:
      • Je nach Bundesland: Widerspruch; detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
      • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen als Maßnahmenträger vor Beginn der Umschulungsmaßnahme das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur Umschulung bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle überprüft das Umschulungskonzept und den Umschulungsvertrag.
    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen als Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.

    Fristen

    Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel wird Ihr Konzept innerhalb von vier bis sechs Wochen geprüft.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen.: Gebühr ab 0.00 EUR bis 100.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 04.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Stichwörter

    Umschulungsvertrag, Lehrling, Berufliche Umschulung, Umschulungsgruppe, Anerkannter Ausbildungsberuf, Umschulungsträger, Umschulungsverhältnis, Auszubildende, Berufliche Neuorientierung, Erwachsenenbildung, Betriebliche Umschulung, Umschulungsmaßnahmen, Umschulungskonzept, Gruppenumschulung, Umschulungsprüfungen, Auszubildender, Berufsabschluss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English