Anerkennung als Pharmaberater beantragen
Wenn Sie als Pharmaberater oder Pharmaberaterin tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung der Sachkenntnis erforderlich sein. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Pharmazeutische Unternehmer oder Pharmazeutische Unternehmerinnen dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater und Pharmaberaterinnen).
Die Sachkenntnis besitzen
- Apotheker und Apothekerinnen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten und Pharmareferentinnen.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Zuständigkeit
Landesverwaltungsamt
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gesundheitswesen, Pharmazie
Adresse
Postfachadresse
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 - 15:00 Uhr Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0345 514-1286(Nutzen Sie diese Hotline bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)
Fax: 0345 514-1746
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch) mit allen erlangten Berufsnachweisen und dem beruflichen Werdegang
- Eine Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms
- Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angaben der Fächer/Stunden
- Ggfs. Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit Angaben des Arbeitsortes
- Ggfs. Gleichwertigkeitsbescheid (für in Drittländern erworbenen Berufsabschlüsse)
Hinweis:
Für die Anerkennung eines in einem Drittstaat erworbenen Berufsabschlusses müssen Sie einen Gleichwertigkeitsbescheid vorweisen. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit bzw. teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf) feyt
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung.
Für die Anerkennung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.
Ausnahmen bei denen kein Antrag gestellt werden muss:
Insofern die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder eines ausländischen Berufsabschlusses in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht durch eine zuständige deutsche Behörde oder Institution beschieden wurde, bedarf es keinen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Arzneimittelrecht.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das Arzneimittelrecht nicht.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Solziales des Landes Nordrhein-Westfalens am 27.03.2023
Stichwörter
Arzneimittel, Pharmazie, Pharmaberaterin, Arznei, Pharmaberater, Pharmaberatung