Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung zur Nutzungsänderung einer Anlage bei der Gemeinde einreichen
Bevor Sie die Nutzung eines genehmigungsfrei gestellten Vorhabens ändern dürfen, benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung.
Beschreibung
Bevor Sie die Nutzung eines genehmigungsfrei gestellten Vorhabens ändern dürfen, benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung. Das heißt, Sie brauchen keine Baugenehmigung, müssen aber prüffähige Unterlagen bei der Gemeinde einreichen (z.B. für ein Einfamilienhaus im B-Plangebiet).
Bei einer Nutzungsänderung nehmen Sie keine baulichen Änderungen vor (z.B. Umnutzung eines Wohngebäudes in Büroräume).
Zuständigkeit
Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.
Ansprechpartner
Für Teuchern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Formular für Genehmigungsfreistellungsverfahren (digital oder schriftlich)
- Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
Voraussetzungen
- Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Für Ihr Bauvorhaben brauchen Sie keine Genehmigung, wenn
- es in einem Bebauungsgebiet liegt, dessen Bebauungsplan genehmigt wurde,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein verein-fachtes Baugenehmigungsverfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.
Falls Sie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wollen, müssen Sie diese vor dem Einreichen der Genehmigungsfreistellung separat beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Genehmigungsfreistellung für die Nutzungsänderung einer Anlage reichen Sie elektronisch per Onlineservice oder in Papierform unter Nutzung des Formulars ein.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Gemeinde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu ergänzen bzw. zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die zuständige Gemeinde prüft Ihre Vorlage.
- Sie dürfen mit dem Bau beginnen, wenn:
- Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der zu ständigen Gemeinde erhalten
- oder die Gemeinde vorher schriftlich erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll sie keine Untersagung beantragen wird. behandelt werden sollen.
- Entscheidet die Gemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bekommen Sie Ihre Unterlagen zurück.
- Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet und als Bauantrag behandelt werden sollen.
- Gegebenenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie in die Gebühren.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
1 Monat (Ausnahme: Die Gemeinde teilt Ihnen innerhalb der 1-Monatsfrist mit, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder erklärt, dass eine vorläufige Untersagung beantragt wurde.)
Kosten
Es entstehen Gebühren nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 14.02.2024
Stichwörter
Nutzungsänderung, Bauantrag, Hausbau, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Bebauungsgebiet, Bebauungsplan, Gemeinde, Bauen, Anlagen, Wohngebäude, Genehmigungsfreistellung, Gebäude, Baugenehmigungsverfahren