Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.
Beschreibung
Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.
Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Fachbereich 5 „Arbeitsschutz“.
Ansprechpartner
Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
Parkplatz:
Gebühren: nein
Betriebshof Freiimfelder Straße
Straßenbahn: 10
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag       07:00 – 16:00 Uhr Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr Freitag        07:00 – 15:30 Uhr Samstag     geschlossen Sonntag      geschlossen
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Stichwörter
LAV
erforderliche Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
- Aussage zur Alleinarbeit
Voraussetzungen
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen weist nach, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht.
Fristen
Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.
Kosten
Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) - Amt für Arbeitsschutz - am 03.08.2022
Stichwörter
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