Anzeige der sachkundigen Person nach § 14 Arzneimittelgesetz Bestätigung

    Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

    Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

    Beschreibung

    Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen beschrieben. Dort ist geregelt, dass Sie für die Entscheidung über Herstellungserlaubnis, der zuständigen Stelle eine sachkundige Person mit entsprechender Qualifikation und Zuverlässigkeit anzeigen müssen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

    Zuständigkeit

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

    erforderliche Unterlagen

    • Arbeitszeugnisse (Kopie)
    • Ausbildungsnachweis (Kopie)
    • Lebenslauf
    • Führungszeugnis (Kopie)
    • Formular „Erklärung zur Benennung“
    • Verpflichtungserklärung

    Formulare

    Formulare vorhanden:

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
    • Sie benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human oder Veterinärmedizin,
    • Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.

    • Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an.
    • Die Anzeige geht dann in der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
    • Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, werden Sie benachrichtigt.
    • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
    • Die zuständige Behörde kann Ihre Anzeige bestätigen oder ablehnen.
    • Die Behörde teilt ihre Entscheidung dem pharmazeutischen Unternehmer mit.

     Der Pharmazeutische Unternehmer erhält einen Kostenbescheid.

    Fristen

    Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg am 06.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 26.02.2024 (von: system)

    Stichwörter

    Anzeige, Arzneimittelhersteller, Arzneimittelgesetz, Pharmaziehersteller, Sachkundige Person, AMG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)