Bezirksschornsteinfeger Bestellung

    Bezirksschornsteinfeger werden

    Sie möchten eine Bevollmächtigung zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger erhalten? Dafür müssen Sie von der zuständigen Behörde bestellt werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wer als Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.  

    Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere freiwerdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen. 

    Bewerberinnen/ Bewerber können zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.  

    Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden unter www.service.bund.de veröffentlicht.

    Hinweise für Harz: Ergänzung Gesetzesänderung

    Der Landkreis Harz weist ergänzend zur oben gemachten Leistungsbeschreibung auf folgende gesetzliche Änderung hin:

    Am 29.11.2008 ist das vom Bundestag am 26.11.2008 beschlossene Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) in Kraft getreten.

    In diesem Gesetz werden sowohl die Eigentümerpflichten als auch die allgemeinen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister geregelt.

    Zu beachten ist, dass die Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31.12.2012 nur von dem bisher zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des Schornsteinfegergesetzes einem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates durchgeführt werden dürfen.

    Ab dem 01.01.2013 besteht seitens der Grundstückseigentümer die freie Wahl ihres Bezirksschornsteinfegermeisters.

    Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen sind in der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die von den Grundstückseigentümern zu tragenden Gebühren in der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜGO LSA) geregelt.

    Der Landkreis Harz weist ergänzend zur oben gemachten Leistungsbeschreibung auf folgende gesetzliche Änderung hin:

    Am 29.11.2008 ist das vom Bundestag am 26.11.2008 beschlossene Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) in Kraft getreten.

    In diesem Gesetz werden sowohl die Eigentümerpflichten als auch die allgemeinen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister geregelt.

    Zu beachten ist, dass die Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31.12.2012 nur von dem bisher zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des Schornsteinfegergesetzes einem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates durchgeführt werden dürfen.

    Ab dem 01.01.2013 besteht seitens der Grundstückseigentümer die freie Wahl ihres Bezirksschornsteinfegermeisters.

    Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen sind in der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die von den Grundstückseigentümern zu tragenden Gebühren in der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜGO LSA) geregelt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt, Referat Wirtschaft.

    Kontaktdaten in Sachsen-Anhalt:

    Tel. 0345 514-1194 für die Landeshauptstadt Magdeburg, den Landkreis Börde, den Landkreis Harz, den Landkreis Jerichower Land, den Altmarkkreis Saltzwedel, den Landkreis Stendal und den Salzlandkreis.

    Tel. 0345 514-1309 den Landkreis Anhalt-Bitterfeld, den Burgenlandkreis, die Stadt Dessau-Roßlau, die Stadt Halle (Saale), den Landkreis Mansfeld-Südharz, den Saalekreis und den Landkreis Wittenberg.

    Hinweise für Harz: Ergänzung Gesetzesänderung

    Ordnungsamt des Landkreises Harz

    Ordnungsamt des Landkreises Harz

    Ansprechpartner

    Landkreis Harz - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 42

    38820 Halberstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03941 5970-4509

    Fax: 03941 5970-4160

    Version

    Technisch erstellt am 22.06.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 18.06.2024 (von: Webservice, Landkreis Harz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Wirtschaft

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 200256

    06003 Halle (Saale)

    Hausanschrift

    Ernst-Kamieth-Straße 2

    06112 Halle (Saale)

    Hauptbahnhof

    Straßenbahn: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 514-1535

    Fax: 0345 514-1115

    E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch erstellt am 25.04.2006 (von: Sirid Riewe)

    Technisch geändert am 05.01.2024 (von: Steinhardt, Katharina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

    • tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang
    • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
    • Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWRHandwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
    • Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort und Weiterbildungsmaßnahmen
    • Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • eine aktuelle Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme eines Bezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt
    • Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
    • Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
    • Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
      • Inhaber eines Bezirks ist oder war,
      • zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört,
      • ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden und
      • dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird  
    • von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern oder Bezirksinhaberinnen die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber oder die Bewerberin bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen
    • schriftliche und unterzeichnete Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde, und wenn doch, bei welcher anderen Behörde, eine weitere Bewerbung eingereicht wurde
    • bei der Ausschreibung mehrerer Bezirke oder der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers: die Angabe zur Rangfolge bevorzugter Bezirke
    • Nachweis einer Tätigkeit in einem nach dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ oder vergleichbar einzelzertifizierten Betrieb; ggf. unterteilt nach Tätigkeit im eigenen Betrieb und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem fremden Betrieb. Maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, wobei nur volle Jahre als Selbständige/r bzw. volle Monate als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Arbeitslosenzeiten von bis zu 2 Monaten werden bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen vollständig anerkannt
    • Nachweise über Zusatzqualifizierungen, z.B. Betriebswirt des Handwerks, gepr. Betriebswirt nach HwO, Gebäudeenergieberater, Brandschutztechniker, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B.: Versorgungstechnik; Umwelttechnik, techn. Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk
    • berufsspezifische Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung sowie im Jahr der Ausschreibung

    Formulare

    • Formulare: Onlineformular über SchornsteinfegerBewerbungsportal
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihr fachliche Leistung nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Harz: Ergänzung Gesetzesänderung

    Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG (BGBl. I S. 2242)

    Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO (BGBl. I S. 1292)

    Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung - KÜGO LSA (GVBl. LSA 2010, S. 40)

    Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG (BGBl. I S. 2242)

    Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO (BGBl. I S. 1292)

    Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung - KÜGO LSA (GVBl. LSA 2010, S. 40)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsrechtliche Klage

    Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
    • Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
    • Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

    Fristen

    Die Bestellung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

    Bearbeitungsdauer

    Es existieren landesspezifische Ausschreibungsfristen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Unterstützende Institutionen

    Hinweise für Harz: Ergänzung Gesetzesänderung

    Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen-Anhalt

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Hinweise für Harz: Ergänzung Gesetzesänderung

    Fachlich freigegeben durch LK Harz

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 23.08.2024 (von: Pabst, Nicole)

    Stichwörter

    Kaminfeger, Sottje, Bezirksschornsteinfeger Bewerbung, Bezirksschornsteinfeger Bestellung, Kaminkehrer, Rauchfangkehrer, Bezirksschornsteinfeger Bevollmächtigung, Schlotfeger, Essenkehrer, Schornsteinfeger, Kehrbezirk, Schornsteinfegerwesen, Schornsteinfeger Bestellung, Bezirksschornsteinfeger, Bezirksschornsteinfegerzulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)