Errichtung oder wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage anzeigen
Sie möchten eine Jauche-, Gülle-, Silagesickersaftanlagen oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage errichten, wesentlich ändern oder stilllegen? Dann kann es sein, dass Sie hierfür eine Anzeige bei der unteren Wasserbehörde einreichen müssen.
Beschreibung
Wenn Sie eine der folgenden Anlagen errichten, wesentlich ändern oder stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen:
- Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern
- sonstige Jauche-, Gülle- oder Silagesickersaft-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern
- Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern
Eine Anzeige müssen Sie nicht einreichen, wenn die Anlage eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften hat. Oder wenn eine Zulassung beantragt ist, die die Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) sicherstellt.
Zuständigkeit
Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Team Untere Wasser-/Bodenschutzbehörde
Beschreibung
Gehört zum: Fachbereich Umwelt in der Abteilung Umweltrechtlicher Vollzug im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt mit folgenden Aufgaben:
- Schutz und Kontrolle der Gewässerschonstreifen,
- Versickerung von Niederschlagswasser,
- Anzeigepflicht der Lagerung von Öl und Benzin,
- Informierung über Altlastenverdachtsflächen oder schädlichen Bodenveränderungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: nach Vereinbarung Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi: nach Vereinbarung Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Fr: nach Vereinbarung Sa: geschlossen So: geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 345 2214678
Fax: +49 345 2214667
erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für JGSAnlagen
- Bezeichnung der Anlage(n)
- Lageplan (Standort), Abstand zu Gewässern und Trinkwasserbrunnen
- Bauzeichnungen
- Angaben zu Behältern (Stoffangaben, Anzahl, Volumen, Material, ober- oder unterirdisch, Leckerkennung)
- Angaben und bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise zu Behältern, Sicherheitseinrichtungen sowie anderen verwendeten Bauprodukten, Bauarten und Bausätze
- Rohrleitungsplan
- Entwässerungsplan
- eventuelle Sachverständigengutachten in der Abhängigkeit besonderer Umstände
Voraussetzungen
Sie müssen die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik planen und errichten.
Die Anforderungen an die Anlage ergeben sich aus der „Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Diese müssen Sie einhalten und nachweisen.
Sie müssen die Anlage durch einen wasserrechtlich zugelassenen Fachbetrieb errichten lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie diesen den unteren Wasserbehörde postalisch zu oder überbringen diesen persönlich.
In jedem Fall prüft die Behörde Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach. In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung oder einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.
Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.
Fristen
Anhörungsfrist: 6 Wochen (Reichen Sie die Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online ein.)
Bearbeitungsdauer
6 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 Wochen.)
Kosten
Die Plausibilitätsprüfung ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtig.: Gebühr ab 49.0 EUR bis 147.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere
- Behälter,
- Sammelgruben,
- Erdbecken,
- Silos,
- Fahrsilos,
- Güllekeller und kanäle,
- Festmistplatten,
- Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt am 29.08.2023
Stichwörter
Festmist, Anlagensicherheit, Lageranlage, Fahrsilo, Gülle, wesentliche Änderung, Güllekeller, wassergefährdend, Stilllegung, allgemein wassergefährdend, Umgang, Sammelgruben, Behälter, Lagerung, Mistplatte, Jauche, Wasserbehörde, Stoffe, Pflanzenreste, Wassergefährdende Stoffe, Erdbecken, Silagesickersaft, Prüfpflichtige Anlage, Silage, Siliergut