Errichtung oder wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage anzeigen

    Sie möchten eine Jauche-, Gülle-, Silagesickersaftanlagen oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage errichten, wesentlich ändern oder stilllegen? Dann kann es sein, dass Sie hierfür eine Anzeige bei der unteren Wasserbehörde einreichen müssen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine der folgenden Anlagen errichten, wesentlich ändern oder stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen:

    • Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern
    • sonstige Jauche-, Gülle- oder Silagesickersaft-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern
    • Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern

    Eine Anzeige müssen Sie nicht einreichen, wenn die Anlage eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften hat. Oder wenn eine Zulassung beantragt ist, die die Anforderungen der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) sicherstellt.

    Zuständigkeit

    Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Team Untere Wasser-/Bodenschutzbehörde

    Beschreibung

    Gehört zum: Fachbereich Umwelt in der Abteilung Umweltrechtlicher Vollzug im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt mit folgenden Aufgaben:

    • Schutz und Kontrolle der Gewässerschonstreifen,
    • Versickerung von Niederschlagswasser,
    • Anzeigepflicht der Lagerung von Öl und Benzin,
    • Informierung über Altlastenverdachtsflächen oder schädlichen Bodenveränderungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Neustädter Passage 18

    06122 Halle (Saale)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 345 2214667

    Telefon Festnetz: +49 345 2214678

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für JGSAnlagen
      • Bezeichnung der Anlage(n)
      • Lageplan (Standort), Abstand zu Gewässern und Trinkwasserbrunnen
      • Bauzeichnungen
      • Angaben zu Behältern (Stoffangaben, Anzahl, Volumen, Material, ober- oder unterirdisch, Leckerkennung)
      • Angaben und bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise zu Behältern, Sicherheitseinrichtungen sowie anderen verwendeten Bauprodukten, Bauarten und Bausätze
      • Rohrleitungsplan
      • Entwässerungsplan
      • eventuelle Sachverständigengutachten in der Abhängigkeit besonderer Umstände

    Voraussetzungen

    Sie müssen die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik planen und errichten.

    Die Anforderungen an die Anlage ergeben sich aus der "Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV). Diese müssen Sie einhalten und nachweisen.

    Sie müssen die Anlage durch einen wasserrechtlich zugelassenen Fachbetrieb errichten lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie diesen den unteren Wasserbehörde postalisch zu oder überbringen diesen persönlich.

    In jedem Fall prüft die Behörde Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach. In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung oder einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.

    Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.

    Fristen

    Anhörungsfrist: 6 Wochen (Reichen Sie die Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online ein.)

    Bearbeitungsdauer

    6 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 Wochen.)

    Kosten

    Die Plausibilitätsprüfung ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtig.: Gebühr ab 49.00 EUR bis 147.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere

    • Behälter,
    • Sammelgruben,
    • Erdbecken,
    • Silos,
    • Fahrsilos,
    • Güllekeller und kanäle,
    • Festmistplatten,
    • Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt am 29.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

    Stichwörter

    Siliergut, Wasserbehörde, Güllekeller, Prüfpflichtige Anlage, Anlagensicherheit, Lageranlage, Erdbecken, Stoffe, Fahrsilo, Gülle, Stilllegung, allgemein wassergefährdend, Jauche, wassergefährdend, Silage, wesentliche Änderung, Festmist, Silagesickersaft, Umgang, Sammelgruben, Pflanzenreste, Lagerung, Behälter, Wassergefährdende Stoffe, Mistplatte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English