Anerkennung als Innenarchitektin und Innenarchitekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Innenarchitektin oder Innenarchitekt erworben und Berufserfahrung gesammelt? Wenn Sie ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten, können Sie eine Eintragung in die Architektenliste Ihres Bundeslandes beantragen.
Beschreibung
Der Beruf Innenarchitektin oder Innenarchitekt ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Architektenliste, wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen möchten.
Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Innenarchitektin und eines Innenarchitekten ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt" führen und sind auch nicht bauvorlageberechtigt.
Wenn Sie in die Architektenliste eingetragen sind, sind Sie beispielsweise auch zu einer fachbezogenen Bauvorlage berechtigt. Das heißt, Sie dürfen Baupläne für Änderungen von Gebäuden als verantwortliche Person unterschreiben. Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in die Architektenliste beantragen. Dies wird von der zuständigen Landesarchitektenkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.
Die zuständige Landesarchitektenkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Zuständigkeit
Landesarchitektenkammer
erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
- Zusätzliche Nachweise über Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
- Erklärung, ob bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Bescheinigung der Niederlassung oder Meldebescheinigung des Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland
- Gegebenenfalls: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (zum Beispiel Führungszeugnis, Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
- Vielleicht: Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie müssen mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Innenarchitektin oder Innenarchitekt haben.
Für das Führen der Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:
- Ihre Niederlassung oder ihr Hauptwohnsitz muss im jeweiligen Bundesland sein oder Ihre überwiegende Arbeit muss dort erfolgen. Oder: Sie wollen bald in dem Bundesland wohnen oder arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Innenarchitektin oder Innenarchitekt und haben keine Vorstrafen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste stellen Sie bei der jeweiligen Architektenkammer:
- Zuerst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Architektenkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Die zuständige Stelle führt eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei prüft die zuständige Stelle, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Innenarchitektin oder Innenarchitekt gleichwertig ist.
- Wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt und Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen, werden Sie in die Architektenkammer eingetragen. Dann können Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Innenarchitektin oder Innenarchitekt nicht bescheinigt. Dann passiert Folgendes:
- Sie erhalten eine Begründung.
- Sie können eine Ausgleichmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen. Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Architektenliste eingetragen. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 15.08.2023
Stichwörter
Eintragung, Architektenliste, Anerkennen, Innenarchitektin, Architektenkammer, Anerkennung in Deutschland, Ausländische Berufsqualifikation, Innenarchitekt