Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.
Beschreibung
Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Ordnungsamt in Ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Burgenlandkreis - Rechts- und Ordnungsamt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1151
06618 Naumburg (Saale)
Postanschrift
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg (Saale)
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
Linie:- Bus: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
- Haltestelle: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
Linie:- Bus: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
- Haltestelle: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
Linie:- Bus: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag: 08.30 - 11.30 Uhr / 13.00 - 17.30 Uhr Donnerstag: 08.30 - 11.30 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr Freitag: 08.30 - 11.30 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Voraussetzungen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- 2 Passfotos
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Vor der Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Diese muss alle 12 Monate wiederholt werden, bei unter 21-Jährigen alle 6 Monate. Sie werden hierbei über Themen wie Schwangerschaft, Schwangerschaftsverhütung, Schutz vor Krankheiten oder die Gefahr von Alkohol- und Drogenkonsum informiert. Beim Gespräch wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Sie bei der Anmeldung zur Prostitution vorlegen.
Anschließend erfolgt die Anmeldung bei der zuständigen Stelle des Landkreises. In einem Informations- und Beratungsgespräch werden Sie unter anderem über ihre Rechte und Pflichten, gesundheitliche und soziale Beratungsangebote oder die Erreichbarkeit von Hilfen in Notsituationen informiert.
Bearbeitungsdauer
Die Anmeldebescheinigung erhalten Sie innerhalb von 5 Werktagen.
Kosten
Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.
Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.
Abgabe 35.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung - sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Prostitutionsgewerbe, Betriebsanmeldung