Adoption rückgängig machen durch Kinder über 14 Jahre.
Kinder über 14 Jahre können ihre Adoption rückgängig machen, wenn über die Adoption noch nicht durch ein Gericht entschieden wurde. Dieser Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Einer Adoption müssen grundsätzlich das Kind und die gesetzlichen Vertreter zustimmen (in der Regel Mutter und Vater).
Wenn die Kinder jünger als 14 Jahre alt sind können nur die gesetzlichen Vertreter zustimmen (in der Regel Mutter und Vater).
Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist muss auch das Kind der Adoption zustimmen.
Wenn noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist, die Adoption rückgängig machen. Das nennt man einen Widerruf der Einwilligung in die Adoption.
Dieser Widerruf ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter der Adoption zugestimmt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist. Das geht aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist (also noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat).
Das Kind kann die Adoption alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Adoption rückgängig machen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss „öffentlich beurkundet“ werden. Das kann das Kind in einem Jugendamt oder in einem Notariat machen.
Im Jugendamt kostet die Beurkundung kein Geld. In einem Notariat kostet die Beurkundung Geld.
Zuständigkeit
Jugendamt
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Jugendamt
Beschreibung
Zum Amt gehördende Sachgebiete
Sachgebiet Leistungen und Zentraler Service
Sachgebietsleiter: Herr Daniel Ashoff
Sachgebiet Sozialer Dienst und Wirtschaftliche Jugendhilfe
Sachgebietsleiterin: Herr Dennis Döbber
Sachgebiet Spezialdienste
Sachgebietsleiter: Herr Matthias Schlitte
Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, wenn es um die vielschichtigen Bedürfnisse oder Problemlagen von Kindern, Jugendlichen und Familien geht.
Das Aufgabenspektrum reicht dabei von Kindertageseinrichtungen, Elterngeld, Unterhalt und Beurkundungen, über den Allgemeinen Sozialdienst, die Erziehungsberatung bis hin zum Pflegekindwesen und Adoption.
- Adoptionsermittlung
- Allgemeiner Sozialer Dienst
- Amtsvormundschaften
- Auskunft aus dem Sorgeregister
- Beratung
- Beurkundung, Beglaubigung, Beistandschaften
- Erziehung - Finanzierung und Vereinbarungen Hilfen zur Erziehung
- Frühe Hilfen und Familienhebammen
- Jugendarbeit
- Jugendförderung
- Jugendgerichtshilfe
- Jugendhilfeplanung
- Jugendhilfeausschuss
- Kinder- und Jugendarbeit
- Kinderschutz - Koordinierungsstelle
- Kindeswohlgefährdung
- Kita - Kostenerstattung und Entgelte
- Kita - Fachaufsicht und Beratung für Kindertagesstätten
- Kita - Finanzierung der Kindertagesstätten
- Pflegekinderdienst
- Partnerschaft für Demokratie
- Sorgeregister - Auskunft
- Unterhalt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.
Postanschrift
Postfach 100153
39331 Haldensleben
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
Weitere Informationen
Seit dem 01.06.2013 haben sich die Landkreise Börde und Harz zu einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit Sitz in Halberstadt, Schwanebecker Str. 14 zusammengeschlossen. Wenden Sie sich bitte an die folgenden Ansprechpartnerinnen:
Frau Griethe: Telefon: 03941 5970-5952
Frau Hofmann: Telefon: 03941 5970-5938
Frau Lehmann: Telefon: 03941 5970-5903
E-Mail: adoption@kreis-hz.de
Voraussetzungen
- Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat vorher in der vorgeschriebenen Form der Adoption zugestimmt.
- Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
- Ein Gericht hat noch nicht über die Adoption entschieden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vor der Beurkundung sollte ein Termin vereinbart werden.
- Vor der Beurkundung müssen dem Kind die rechtlichen Folgen erklärt werden. Dies erklärt das Jugendamt oder die Notarin oder der Notar.
- Der Widerruf wird öffentlich beurkundet
- Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
- Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist.
- Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen am 23.12.2022
Stichwörter
Adoption Beratung, Einwilligung in Adoption, Adoption rückgängig, Internationale Adoption