Zulassung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Anlage stellen.
Beschreibung
Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:
1. mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und
3. Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.
Ansprechpartner
SG Immissionsschutz
Aktuelles
Die untere Immissionsschutzbehörde übernimmt Aufgaben im Bereich des Immissionsschutzrechts. Dieses Rechtsgebiet regelt den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Boden, dem Wasser, der Atmosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und soll dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
Beschreibung
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Rechtsgebietes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf die o. g. Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Die Einhaltung dieses Schutzanspruches wird je nach Zuständigkeit geprüft u. a. bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen, dem Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen, der Beschaffenheit, der Ausrüstung, dem Betrieb und der Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen sowie dem Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen.
Die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde sind:
- Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV für vereinfachte Verfahren außer UVP-und Störfallanlagen und Nr. 4.3, 8.10, 8.11a,8.12a, 8.15a (4. BImSchV)
- Genehmigung von Windkraftanlagen gemäß § 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bearbeitung von Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- Überwachung der Errichtung und des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen
- Untersagung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen (§ 20 BImSchG)
- Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen die leichtflüchtigen halogenieren organischen Verbindungen verwenden (2. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs holzverarbeitender Betriebe (7. BImSchV)
- Kontrolle der Beschaffenheit und Qualität von Kraft- oder Brennstoffen (10. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Sportanlagen (18. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen zum Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (u. a. Tankstellen) (20. BImSchV)
- Überwachung der Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (21. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen (27. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, die organische Lösemittel verwenden (31.BImSchV)
- Überwachung des Inverkehrbringens und des Betriebs von Geräte- und Maschinen die umweltbelastende Geräuschemissionen verursachen können (32. BImSchV)
- Beratung und Auskunftserteilung zu immissionsschutzrechtlichen und fachtechnischen Fragestellungen
- Vollzugsaufgaben zur Gefahrenabwehr nach SOG LSA
- Überwachung der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung (11. BImSchV)
- Marktüberwachung der Typengenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (42. BImSchV)Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von mittelgroßen Feuerungs- Gasturbinen und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV)
Weitere Hinweise zu immissionsschutzbezogenen Themenkomplexen finden Sie hier:
Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen
ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 – 12:00 Uhr Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Stichwörter
Untere Immissionsschutzbehörde
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).
Voraussetzungen
- Aus denen von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
- Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
- Des Weiteren müssen Sie sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
- Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
- Dem Antrag fügen Sie die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei sowie Nachweise für die Notwendigkeit des vorzeitigen Beginns.
- Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.
- Im Falle der Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.
Fristen
Der Antrag ist vor Beginn der Errichtung der Anlage zu stellen.
Bearbeitungsdauer
3 bis 7 Monate (Das Zulassungsverfahren ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, daher gelten auch die entsprechenden Bearbeitungsfristen (mit Verlängerungsoption von drei Monaten).)
Hinweise (Besonderheiten)
In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 23.09.2022
Stichwörter
Errichtung vor Genehmigungserteilung, Vorläufige Errichtung Anlage, Zulassung vorzeitigen Beginns, Innerhalb Genehmigungsverfahren