Ein verwandtes Kind adoptieren
Sie wollen ein verwandtes Kind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.
Beschreibung
Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert.
Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten.
Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption.
Das Kindeswohl steht dabei immer an erster Stelle. Ein Eltern-Kind-Verhältnis muss durch die Adoption entstehen.
Bei Verwandtschaftsverhältnissen bis zum 3. Grad erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten.
Zuständigkeit
Jugendamt
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Jugendamt
Beschreibung
Zum Amt gehördende Sachgebiete
Sachgebiet Leistungen und Zentraler Service
Sachgebietsleiter: Herr Daniel Ashoff
Sachgebiet Sozialer Dienst und Wirtschaftliche Jugendhilfe
Sachgebietsleiterin: Herr Dennis Döbber
Sachgebiet Spezialdienste
Sachgebietsleiter: Herr Matthias Schlitte
Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, wenn es um die vielschichtigen Bedürfnisse oder Problemlagen von Kindern, Jugendlichen und Familien geht.
Das Aufgabenspektrum reicht dabei von Kindertageseinrichtungen, Elterngeld, Unterhalt und Beurkundungen, über den Allgemeinen Sozialdienst, die Erziehungsberatung bis hin zum Pflegekindwesen und Adoption.
- Adoptionsermittlung
- Allgemeiner Sozialer Dienst
- Amtsvormundschaften
- Auskunft aus dem Sorgeregister
- Beratung
- Beurkundung, Beglaubigung, Beistandschaften
- Erziehung - Finanzierung und Vereinbarungen Hilfen zur Erziehung
- Frühe Hilfen und Familienhebammen
- Jugendarbeit
- Jugendförderung
- Jugendgerichtshilfe
- Jugendhilfeplanung
- Jugendhilfeausschuss
- Kinder- und Jugendarbeit
- Kinderschutz - Koordinierungsstelle
- Kindeswohlgefährdung
- Kita - Kostenerstattung und Entgelte
- Kita - Fachaufsicht und Beratung für Kindertagesstätten
- Kita - Finanzierung der Kindertagesstätten
- Pflegekinderdienst
- Partnerschaft für Demokratie
- Sorgeregister - Auskunft
- Unterhalt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100153
39331 Haldensleben
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Matthias Wendt (Amtsleiter)
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
Weitere Informationen
Seit dem 01.06.2013 haben sich die Landkreise Börde und Harz zu einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit Sitz in Halberstadt, Schwanebecker Str. 14 zusammengeschlossen. Wenden Sie sich bitte an die folgenden Ansprechpartnerinnen:
Frau Griethe: Telefon: 03941 5970-5952
Frau Hofmann: Telefon: 03941 5970-5938
Frau Lehmann: Telefon: 03941 5970-5903
E-Mail: adoption@kreis-hz.de
erforderliche Unterlagen
- Kopien der Abschriften aus dem Geburtenregister
- Kopie der Heiratsurkunde
- Ggf. Kopien von Sterbeurkunden oder Scheidungsurteil ehemaliger Ehepartner:innen
- Kopien der Geburtseinträge von eheliche, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern
- BZR-Auszug
- Gesundheitszeugnisse
- Erweiterte Meldebescheinigung
- Kopien von Einkommensnachweisen
- Fotos (wenn möglich keine Passfotos)
Voraussetzungen
Voraussetzung ist das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses und das Einverständnis der leiblichen Eltern. Wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist muss es selbst auch zustimmen.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten
- Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt
- Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
- Das Familiengericht entscheidet über die Adoption
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 23.12.2022
Stichwörter
Verwandtes Kind aufnehmen