Wohngeld von Amts wegen (ohne Antrag) verringern
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, kann Ihnen der bewilligte Betrag unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
Beschreibung
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich verringern, wenn im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend, also mehr als 4 Monate lang,
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent niedriger ausfällt oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.
Im Falle einer Mietsenkung oder geringeren Belastung bei Wohneigentum oder bei Erhöhung des Gesamteinkommens kann es auch zu einer Rückforderung kommen, wenn diese Änderungen nicht nur vorübergehend sind, also länger als 4 Monate andauern.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Wohngeldbehörde.
Ansprechpartner
Landkreis Wittenberg - Wohngeldstelle
Beschreibung
Bitte um Beachtung:
Die Wohngeldbehörde des Landkreises Wittenberg ist nicht für Bewohner der Lutherstadt Wittenberg und deren Ortsteile zuständig. Die Lutherstadt Wittenberg hat eine eigene Wohngeldbehörde. Telefonnummer der Stadtverwaltung: +49 3491 4210
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Kontaktperson
Frau Nicole Deibicht
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2071
Frau Yvonne Gründer
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2019
Frau Martina Lange
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2018
Frau Johanna Trabitz
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2017
erforderliche Unterlagen
Bei der Entscheidung von Amts wegen (ohne Antrag) kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 Prozent erhöht haben oder
- Die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigen sind, hat sich um mindestens eine Person reduziert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 Prozent verringert und
- Die Änderungen sind nicht nur vorübergehend, also dauern länger als 4 Monate an
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Fristen
Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung.
Es wird zum Beispiel abgeglichen,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern.
Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023
Stichwörter
Minderung Anzahl Haushaltsmitglieder, Lastenzuschuss Minderung, Mietwohnung, Wohngeldänderung, Mietsenkung, Unterstützung für Miete, Minderung Belastung, Wohngeldberechtigte Person, Mietzuschuss Änderung, Zuschuss zur Miete, Eigentum Wohnraum, Mietzuschuss Minderung, Wohngeldberechtigung Änderung, Wohngeldminderung, Erhöhung Gesamteinkommen, Lastenzuschuss Änderung