Wohngeld Änderung von Amts wegen

    Wohngeld von Amts wegen (ohne Antrag) verringern

    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, kann Ihnen der bewilligte Betrag unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.

    Beschreibung

    Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich verringern, wenn im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend, also mehr als 4 Monate lang,

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
    • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent niedriger ausfällt oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

    Im Falle einer Mietsenkung oder geringeren Belastung bei Wohneigentum oder bei Erhöhung des Gesamteinkommens kann es auch zu einer Rückforderung kommen, wenn diese Änderungen nicht nur vorübergehend sind, also länger als 4 Monate andauern.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die Wohngeldbehörde.

    Ansprechpartner

    Wohnen und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 7

    39576 Stendal

    Haltestellen

    • Haltestelle: Sperlingsberg
      Linie:
      • Bus: Sperlingsberg
    • Haltestelle: Stadtmitte
      Linie:
      • Bus: Stadtmitte

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 10 11 45

    39576 Stendal

    Postanschrift

    Markt 14/15

    39576 Stendal

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Nach telefonischer Absprache sind auch abweichende Termine jederzeit möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03931 651631

    E-Mail: wohngeld@stendal.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Entscheidung von Amts wegen (ohne Antrag) kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 Prozent erhöht haben oder
    • Die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigen sind, hat sich um mindestens eine Person reduziert oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 Prozent verringert und
    • Die Änderungen sind nicht nur vorübergehend, also dauern länger als 4 Monate an

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Fristen

    Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung.

    Es wird zum Beispiel abgeglichen,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.

    Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern.

    Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Minderung Anzahl Haushaltsmitglieder, Lastenzuschuss Minderung, Mietwohnung, Wohngeldänderung, Mietsenkung, Unterstützung für Miete, Minderung Belastung, Wohngeldberechtigte Person, Mietzuschuss Änderung, Zuschuss zur Miete, Eigentum Wohnraum, Mietzuschuss Minderung, Wohngeldberechtigung Änderung, Wohngeldminderung, Erhöhung Gesamteinkommen, Lastenzuschuss Änderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English