Errichtung oder Änderung einer Anlage an einem oberirdischen Gewässer beantragen
Wenn Sie bei einem oberirdischen Gewässereine bauliche Anlage errichten möchten, brauchen Sie eine Genehmigung. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Beschreibung
Wenn Sie eine Anlage an einem Gewässer errichten oder wesentlich ändern wollen, können Sie eine Genehmigung beantragen. Die Anlage kann an, über, unter oder in einem Gewässer sein.
Anlagen können insbesondere sein:
- Brücken
- Überfahrten
- Durchlässe
- Gewässerkreuzungen mit Ver- oder Entsorgungsleitungen
- Baumaßnahmen am Gewässer
- Leitungstrassen parallel zum Gewässer
- Uferbefestigungen und Grundstückseinfriedungen
- Stege
- Verwallungen
- Geländeauffüllungen und Geländeabträge.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises. Bei Anlagen an Talsperren und Wasserspeichern wenden Sie sich an die Obere Wasserbehörde (Landesverwaltungsamt).
Ansprechpartner
Untere Wasserbehörde
Beschreibung
Die untere Wasserbehörde bearbeitet alle Sachverhalte, die mit Oberflächen- und Grundwasser in Verbindung stehen. Auch Abwasser- und Niederschlagswasser sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fallen in ihr Aufgabenspektrum. Die untere Wasserbehörde nimmt die Gewässeraufsicht wahr, überwacht die Gewässer sowie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
FAQs - häufig gestellte Fragen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 02 51
06886 Lutherstadt Wittenberg
Postanschrift
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Kreisverwaltung
Linie:- Bus: Kreisverwaltung
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Gerald Redlich
Telefon Festnetz: 03491 806-2920
Frau Michaela Körsten
Telefon Festnetz: 03491 806-2965
Frau Kerstin Neumann
Telefon Festnetz: 03491 806-2966
Frau Silke Dolge
Telefon Festnetz: 03491 806-2961
Frau Kerstin Müller
Telefon Festnetz: 03491 806-2964
Frau Susann Wichert
Telefon Festnetz: 03491 806-2969
Frau Ina Klopfer
Telefon Festnetz: 03491 806-2922
Frau Josefin Küter
Telefon Festnetz: 03491 806-2962
Frau Jessica Gerboth
Telefon Festnetz: 03491 806-2963
Frau Liane Besser
Telefon Festnetz: 03491 806-2968
Herr Stephan Felix
Telefon Festnetz: 03491 806-2921
Frau Sophie Bölke
Telefon Festnetz: 03491 806-2967
erforderliche Unterlagen
- Allgemeine Angaben zum Antragsteller
- Vorhabensbeschreibung
- Art und Zweck (siehe Antrag)
- Angabe zu den voraussichtlichen Kosten des geplanten Vorhabens
- Technische Angaben zum Bauvorhaben:
- Baupläne von Ansichten, Grundrissen, Längs- und Querschnitten (1:1.000 oder 1:500)
- Angaben zum Standort des Vorhabens:
- Übersichtskarte (1:25.000)
- Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Standortes und des betroffenen Gewässers
- Angabe zu betroffenen öffentlichen Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Sie müssen die Pläne mit einer Zeichenerklärung versehen. Sie müssen die Höhenangaben auf absolute Höhenwerte beziehen (Normalhöhennull (mNHN)).
Bitte informieren Sie sich bei der unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Viele Landkreise und kreisfreien Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck an.
Formulare
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bitte informieren Sie sich bei der unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Viele Landkreise und kreisfreien Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck.
Voraussetzungen
- Das Gewässer wird nicht geschädigt.
- Das Gewässer kann weiterhin unterhalten werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch bei Unteren Wasserbehörden bzw. Klage beim Landesverwaltungsamt als Obere Wasserbehörde einlegen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer errichten oder eine vorhandene Anlage ändern wollen, müssen Sie dies vorher genehmigen lassen.
Reichen Sie hierzu die Antragsunterlagen bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde ein. Viele Landkreise und kreisfreie Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck.
Die zuständige Stelle prüft, ob durch das Vorhaben keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht erschwert wird.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie nach der Prüfung der Antragsunterlagen die wasserrechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben.
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate (Voraussetzung ist, dass die Antragsunterlagen vollständig sind.)
Kosten
Die Kostenfestsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) lfd. Nr. 163, Tarifstelle 2.1.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Anlagen an Talsperren oder Wasserspeichern wenden Sie sich bitte an das Landesverwaltungsamt als Obere Wasserbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt am 22.06.2023
Stichwörter
Mauern, Zäune, Durchlass, Rohrleitung, Stege, Gräben, Leitungen, Brücke, Überfahrt, Errichtung, Anlagen, Düker, Gewässer, Hafenanlage, Beseitigung, Ufermauer, Fluss