Anzeige des Baubeginns Entgegennahme

    Baubeginn anzeigen

    Bevor Sie mit der Bauausführung beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Bevor Sie mit einem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen, müssen Sie dies eine Woche vorher anzeigen. Diese Baubeginnsanzeige können Sie schriftlich oder online einreichen.

    Das gilt auch, wenn Sie die Bauarbeiten länger als 3 Monate unterbrochen haben und nun wiederaufnehmen möchten.

    Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Droyßiger-Zeitzer Forst (Kreis Burgenlandkreis, Sachsen-Anhalt) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Baubeginnsanzeige (digital oder schriftlich)

    Formulare

    Formular vorhanden: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Sie können die Baubeginnsanzeige online oder schriftlich einreichen.

    Beachten Sie die Fristen.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind.

    Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

    Sie können innerhalb von 3 Monaten ab dem angezeigten Baubeginn mit der Bauausführung beginnen. Wenn die Bauaufsichtsbehörde etwas anderes verfügt, müssen Sie dies beachten.

    Fristen

    Mindestens eine Woche vor Baubeginn

    Das gilt auch für die Wiederaufnahme von Bauarbeiten, wenn Sie die Bauarbeiten länger als 3 Monate unterbrochen haben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig einreichen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann müssen Sie eventuell eine Geldbuße zahlen

    Genehmigung, Bauvorlagen und bautechnische Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 14.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 15.06.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 26.02.2024 (von: system)

    Stichwörter

    Bauvorhaben, Baustart, Beginn der Bauausführung, Baubeginnsanzeige, Baugenehmigung, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Baubeginn, Unterbrechung von Bauvorhaben, Wiederaufnahme von Bauvorhaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)