Beseitigung einer Anlage anzeigen
Wenn die Beseitigung Ihrer Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie die Beseitigung anzeigen.
Beschreibung
Sie müssen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorher anzeigen, wenn Sie eine bauliche Anlage entfernen wollen.
Dies gilt für eine nicht verfahrensfreie Beseitigung.
Verfahrensfrei dürfen Sie folgende Anlagen beseitigen:
- Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA (zum Beispiel: kleinere Garagen, Masten oder Mauern)
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
- sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Sie können mit der Beseitigung der Anlage einen Monat nach Ihrer Anzeige beginnen, wenn die Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift.
Wenn Sie nur einen Teil eines Bauvorhabens beseitigen möchten, ist dies eine Änderung einer baulichen Anlage. Hierfür benötigen Sie dann eine Baugenehmigung.
Bei nicht freistehenden Gebäuden gilt: Sie müssen die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, prüfen lassen. Die Prüfung muss ein qualifizierter Tragwerksplaner vornehmen. Die Beseitigung muss dann überwacht werden. Dies gilt nicht, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpartner
Landkreis Stendal - Bauordnung
Beschreibung
Bitte beachten: Das Bauordnungsamt des Landkreises Stendal ist nicht zuständig für das Gebiet der Einheitsgemeinde Hansestadt Stendal! Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um Bauantrag, Baugenehmigung, Denkmalschutz, etc. direkt an das Bauaufsichtsamt der Hansestadt Stendal.
Adresse
Hausanschrift
Arnimer Damm
Bus: Arnimer Damm
Sperlingsberg
Bus: Sperlingsberg
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Stendal
Öffnungszeiten
Für Sprechzeiten bitte die  Kontakt-Seite   aufrufen.
Kontakt
E-Mail: bauamt@landkreis-stendal.de
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7371
Formulare
Anzeige der Beseitigung von Anlagen
erforderliche Unterlagen
- Anzeige (digital oder schriftlich)
- bei nicht freistehenden Gebäuden:
- Nachweis der Standsicherheit und
- Bestätigung der Standsicherheit von einem qualifizierten Tragwerksplaner
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie stellen die Anzeige zur Beseitigung einer Anlage online oder schriftlich.
Bei einer Anzeige in Textform über das Formular gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Anzeige und den Nachweis des qualifizierten Tragwerksplaners entgegen und prüft deren Vollständigkeit.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen oder die Unklarheiten zu beseitigen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige
- Wenn sie nach einem Monat keine Rückmeldung erhalten haben, wurde ihre Anzeige angenommen und Sie können mit der Beseitigung beginnen.
Fristen
Sie müssen die Beseitigung mindestens 1 Monat vorher anzeigen.
Kosten
Die Anzeige ist kostenlos. Es fallen dafür keine Gebühren an.
Weitere Informationen
- Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales – BaugenehmigungBei der Planung und Genehmigung eines Bauvorhabens sind eine Reihe bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu beachten.
- Übersicht zum Öffentlichen Baurecht
- Übersicht der Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 05.06.2023
Stichwörter
Abbruch, Anzeige, Baugenehmigungsverfahren, bauliche Anlage, Beseitigung einer Anlage