Beseitigung einer Anlage anzeigen
Wenn die Beseitigung Ihrer Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie die Beseitigung anzeigen.
Beschreibung
Sie müssen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorher anzeigen, wenn Sie eine bauliche Anlage entfernen wollen.
Dies gilt für eine nicht verfahrensfreie Beseitigung.
Verfahrensfrei dürfen Sie folgende Anlagen beseitigen:
- Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA (zum Beispiel: kleinere Garagen, Masten oder Mauern)
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
- sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Sie können mit der Beseitigung der Anlage einen Monat nach Ihrer Anzeige beginnen, wenn die Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift.
Wenn Sie nur einen Teil eines Bauvorhabens beseitigen möchten, ist dies eine Änderung einer baulichen Anlage. Hierfür benötigen Sie dann eine Baugenehmigung.
Bei nicht freistehenden Gebäuden gilt: Sie müssen die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, prüfen lassen. Die Prüfung muss ein qualifizierter Tragwerksplaner vornehmen. Die Beseitigung muss dann überwacht werden. Dies gilt nicht, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpartner
Abteilung Baugenehmigung
Beschreibung
Gehört zu: Fachbereich Städtebau und Bauordnung > Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt
Aufgaben:
- Prüfen von Anträgen nach Bauordnung
- Voranfragen
- Bauanträge für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
- Genehmigungsfreistellungen
- Abbruchanzeige - Bauzustandsbesichtigungen
- Einschreiten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bauordnung
- Beratung von Bürgern, Planern und Bauherren
- Prüfung statischer und bautechnischer Nachweise im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren
- Abnahme Fliegender Bauten
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Leitung: MatthiasThielicke-Bendix
Zugeordnete Bereiche:
Team Zentrale Beratung / Antragstellung
Team Baugenehmigungsverfahren Nord / West
Team Baugenehmigungsverfahren Süd / Ost
Team Bautechnische Nachweise
Team Rechnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. nach Vereinbarung Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung) Mi. nach Vereinbarung Do. nach Vereinbarung Fr. nach Vereinbarung Sa. geschlossen So. geschlossen
Kontakt
Formulare
Anzeige der Beseitigung von Anlagen
erforderliche Unterlagen
- Anzeige (digital oder schriftlich)
- bei nicht freistehenden Gebäuden:
- Nachweis der Standsicherheit und
- Bestätigung der Standsicherheit von einem qualifizierten Tragwerksplaner
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie stellen die Anzeige zur Beseitigung einer Anlage online oder schriftlich.
Bei einer Anzeige in Textform über das Formular gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Anzeige und den Nachweis des qualifizierten Tragwerksplaners entgegen und prüft deren Vollständigkeit.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen oder die Unklarheiten zu beseitigen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige
- Wenn sie nach einem Monat keine Rückmeldung erhalten haben, wurde ihre Anzeige angenommen und Sie können mit der Beseitigung beginnen.
Fristen
Sie müssen die Beseitigung mindestens 1 Monat vorher anzeigen.
Kosten
Die Anzeige ist kostenlos. Es fallen dafür keine Gebühren an.
Weitere Informationen
- Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales – BaugenehmigungBei der Planung und Genehmigung eines Bauvorhabens sind eine Reihe bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu beachten.
- Übersicht zum Öffentlichen Baurecht
- Übersicht der Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 05.06.2023
Stichwörter
Beseitigung einer Anlage, Baugenehmigungsverfahren, Abbruch, Anzeige, bauliche Anlage