Nutzungsaufnahme anzeigen
Sie müssen die Nutzung einer Anlage anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Nicht verfahrensfrei ist Ihre baulichen Anlagen, wenn sie entweder eine Baugenehmigung benötigen oder die Anlage genehmigungsfrei gestellt ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpartner
Landkreis Stendal - Bauordnung
Beschreibung
Bitte beachten: Das Bauordnungsamt des Landkreises Stendal ist nicht zuständig für das Gebiet der Einheitsgemeinde Hansestadt Stendal! Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um Bauantrag, Baugenehmigung, Denkmalschutz, etc. direkt an das Bauaufsichtsamt der Hansestadt Stendal.
Adresse
Hausanschrift
Arnimer Damm
Bus: Arnimer Damm
Sperlingsberg
Bus: Sperlingsberg
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Stendal
Öffnungszeiten
Für Sprechzeiten bitte die  Kontakt-Seite   aufrufen.
Kontakt
E-Mail: bauamt@landkreis-stendal.de
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7371
Formulare
Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA)
erforderliche Unterlagen
- Anzeige der Nutzungsaufnahme (digital oder schriftlich)
- Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4: Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung. Das gilt nicht für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen.
Formulare
Formular vorhanden: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Nicht verfahrensfreie bauliche Anlage
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Prüfen Sie, ob für Ihre bauliche Anlage eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist.
Falls eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist:
- Stellen Sie die notwendigen Angaben und Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Fristen
Diese Nutzungsaufnahme müssen Sie spätestens 2 Wochen vor der Nutzung einreichen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Zeigen Sie die Aufnahme der Nutzung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen an, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein.
In besonderen Fällen brauchen Sie die Bescheinigung über die bauaufsichtliche Prüfung von technischen Anlagen.
Weitere Informationen
- Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales – BaugenehmigungBei der Planung und Genehmigung eines Bauvorhabens sind eine Reihe bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu beachten.
- Übersicht zum Öffentlichen Baurecht
- Übersicht der Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 05.06.2023
Stichwörter
Bauvorhaben, Bauüberwachung, Nutzung, Nutzungsaufnahme, Bauzustand