• Niedere Börde (Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt)
Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Teleradiologie

Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Teleradiologie beantragen

Wollen Sie eine teleradiologische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Mit der Genehmigung dürfen Sie eine teleradiologische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern. Bevor Sie die Genehmigung erhalten, prüft die Behörde, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Änderungen im Personal der Strahlenschutzbeauftragten müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden. Beispiele für weitere wesentliche Änderungen sind:

  • ein Wechsel des Raumes, 
  • des Bildempfängers
  • oder auch bauliche Veränderungen des Raumes.

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Adresse

Hausanschrift

Freiimfelder Straße 68

06112 Halle (Saale)

Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag       07:00 – 16:00 Uhr Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr Freitag        07:00 – 15:30 Uhr Samstag     geschlossen Sonntag      geschlossen ; Montag       07:00 – 16:00 Uhr Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr Freitag        07:00 – 15:30 Uhr Samstag     geschlossen Sonntag      geschlossen

Kontakt

Telefon Festnetz: 0345 52162200

Fax: 0345 52162401

E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de

Internet

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

Stichwörter

LAV

Version

Technisch erstellt am 09.02.2021

Technisch geändert am 26.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020

erforderliche Unterlagen

Neben dem Hauptantrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist,

d. h. insbesondere:

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
  6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
  8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage

Verfahrensablauf

  • Als Betreiber oder Betreiberin eines Röntgengerätes müssen Sie die Genehmigung für den Betrieb oder für eine wesentliche Änderung beantragen.
  • Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, die Strahlenschutzbehörde frühzeitig einzubinden.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden. Es kann vorkommen, dass Unterlagen nachgefordert werden.
  • Die Genehmigung wird Ihnen schriftlich erteilt.

Fristen

Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen (Diese Bearbeitungsdauer bezieht sich auf den Fall, dass der Antrag vollständig vorliegt.)

Kosten

Gebühr ab 100,00 EUR bis 10.000,00 EUR

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) am 12.10.2022

Version

Technisch erstellt am 19.05.2023

Technisch geändert am 02.01.2024

Stichwörter

Betrieb einer Teleradiologie, Genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen, Teleradiologische Einrichtung, Änderung einer Teleradiologie, Röntgeneinrichtung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020