Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

    Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen

    Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.

    Beschreibung

    Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.

    Wenn jedoch

    • das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
    • der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
    • in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für HandfeuerKurzwaffen der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
    • bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
      • bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
      • im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
      • andere gleichwertige Laufveränderungen
        aufweist,
    • bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,

    dann gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

    Sie müssen die Waffen von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller unbrauchbar machen lassen. Dieser stellt Ihnen dann eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis aus. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

    Haben Sie die Unbrauchbarmachung angezeigt und die Deaktivierungsbescheinigung vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihrer Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass aus.

    Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Ansprechpartner

    Landkreis Stendal - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten und Straßenverkehr

    Beschreibung

    Bitte beachten: Die Anschrift "Hospitalstraße 1-2, Stendal" ist lediglich die POST-Adresse!

    Der SITZ der Straßenverkehrsbehörde befindet sich im Justizzentrum "Albrecht der Bär", Tauentzienstraße 5.
    Der SITZ der Unteren Jagd- und Fischereibehörde, der Versammlungsbehörde, der Unteren Waffenbehörde, Schwarzarbeit / Gewerbe, Schornsteinfegerangelegenheiten befindet sich neben dem Johanniter-Krankenhaus in der Wendstraße 30.
    Besucher bitte dort melden!

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 14 55

    39554 Stendal

    Postanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Hausanschrift

    Tauentzienstraße 5

    39576 Stendal

    Verkehrsüberwachung, verkehrsrechtliche Anordnungen, gewerblicher Kraftverkehr

    Haltestellen

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    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wendstraße 30

    39576 Stendal

    Untere Jagd- und Fischereibehörde, Untere Waffenbehörde, Versammlungsbehörde, Schornsteinfegerangelegenheiten, Kampfmittelbeseitigung, PsychKG, Schwarzarbeit, Gewerbe

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    Öffnungszeiten

    Für Sprechzeiten bitte die Kontakt-Seite aufrufen.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte, in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
    • Gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
    • Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie)
    • Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Waffenbesitzer ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Waffenbesitzers)

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung haben.
    • Unbrauchbar gemachte Waffen, deren Funktionsfähigkeit mit herkömmlichem Werkzeug nicht wiederhergestellt werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen eine unbrauchbar gemachte oder zerstörte erlaubnisbedürftige Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzgeigen. Reichen Sie die Anzeige zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Fristen

    Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 10.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024

    Stichwörter

    Waffen unbrauchbar machen, Anzeige Deaktivierung Waffen, Anzeige Unbrauchbarmachung Waffen, Deaktivierung Waffen, Waffen zerstören, Waffen deaktivieren, Unbrauchbarmachung Waffen, Anzeige zerstörte Waffen, Zerstörung Waffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English