Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen
Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Beschreibung
Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.
Wenn jedoch
- das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
- der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
- in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für HandfeuerKurzwaffen der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
- bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
- bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
- im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
- bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,
dann gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.
Sie müssen die Waffen von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller unbrauchbar machen lassen. Dieser stellt Ihnen dann eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis aus. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Haben Sie die Unbrauchbarmachung angezeigt und die Deaktivierungsbescheinigung vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihrer Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass aus.
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Gardelegen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte, in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
- Gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
- Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie)
- Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Waffenbesitzer ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Waffenbesitzers)
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung haben.
- Unbrauchbar gemachte Waffen, deren Funktionsfähigkeit mit herkömmlichem Werkzeug nicht wiederhergestellt werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen eine unbrauchbar gemachte oder zerstörte erlaubnisbedürftige Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzgeigen. Reichen Sie die Anzeige zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Fristen
Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 10.08.2022
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