Anzeige einer Geburt Entgegennahme Ergänzende Datenlieferung

    Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inkl. Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen

    Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie Angaben und Nachweise zur Geburt, Vornamenserklärung und Namensbestimmung Ihres Kindes beim Standesamt einreichen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.

    Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.

    Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.

    Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

    • Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
    • Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
    • Geschlecht des Kindes.
    • Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht  

    Wahl des Vornamens des Kindes: 
    Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:

    • der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
    • der Name muss als Name erkennbar sein
    • der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
    • fünf Vornamen sind das Maximum

    Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

    Wahl des Geburtsnamens des Kindes: 
    Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

    Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichte, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

    Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:

    • nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
    • nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

    Ansprechpartner

    Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 5

    39517 Tangerhütte

    Behindertenparkplatz: Parkplatz neben dem Rathaus
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz neben dem Rathaus, Parkscheinautomat
    Anzahl: 36
    Gebühren: ja

    Tangerhütte Bahnhof

    Regionalbahn: Stendal - Tangerhütte - Magdeburg


    Tangerhütte, Rathaus

    Bus: 920, 923, 924, 925

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine Terminvereinbarung wird empfohlen.

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt, Standesamt

    Version

    Technisch erstellt am 12.03.2007 (von: Jacqueline Strozyk)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Feldmann, Jörg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

      Fristen

      Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

      Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.

      Kosten

      Es fallen keine Kosten an.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.

      Gültigkeitsgebiet

      Sachsen-Anhalt

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 27.02.2024

      Version

      Technisch erstellt am 19.04.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

      Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

      Stichwörter

      Geburt, Beurkundung einer Geburt, Vorname, Familienname

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)